Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 26.04.1977 – 5 StR 74/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

| gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 3.Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 26.April 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 3»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 9 aus ED

als Verteidiger des Angeklagten z9.

Rechtsanwalt WB aus Bo)

als Verteidiger des Angeklagten VW,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten BD:

REED uni U vice Gas Urteil des

Landgerichts in Flensburg vom 21.Juli 1976,

a) soweit der Angeklagte ZEEMP in den Fällen 5,6,8,15,17,18,19,20 und 22 der Anklage verurteilt worden ist, sowie in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten,

b) soweit die Angeklagten EP und GEB verurteilt worden sind,

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten

BED vwira verworfen.

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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an gas Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen ZU entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Zur Revision des Angeklagten >

Die Verfahrensrügen des Angeklagten 8 betreffen allein seine Verurteilung in den Fällen 5,6,8,15,17,18, 19,20 und 22 der Anklageschrift vom 1.Oktober 1975. Der Senat braucht auf diese Verfahrensrügen nicht einzugehen, weil das Urteil in diesem Umfang wegen eines sachlichrechtlichen Mangels aufzuheben ist. In den genannten Fällen mißt das Landgericht "entscheidendes Gewicht" den Angaben des Mitangeklagten> bei. Es ist zwar unbedenklich, daß sich das Landgericht über die Angaben des Mitangeklagten ds, der sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat, durch das Zeugnis von Vernehmungsbeanmten unterrichtet hat. Doch ist die Würdigung der Angaben des WW rechtsfehlerhaft. Als entscheidend sieht das Landgericht "allein" die Angaben an, die MD vor der Polizei gemacht hat (UA S.29); dagegen hält das Landgericht die als wahr unterstellte Äußerung des BD gegenüber einen Dritten (WB er habe im Fall 8 der Anklage die Tat nur mit dem Mitangeklagten Janson begangen, für unbeachtlich. Zur Begründung bemerkt das Landgericht, es falle ins Gewicht, daR in "sämtliche Taten zugleich mit aD und keine Tat allein ausgeführt hat" (UA S.30). Damit meint das Landgericht offenbar, daß die Mitwirkung des Angeklagten g# pei allen anderen Diebstahlstaten des EP auf seine Mittäterschaft auch im Falle 8 schließen lasse. Ob Schlußfolgerungen dieser Art möglich sind, bedarf keiner Erörterung. Denn die Erwägung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft, weil sie den sonstigen Urteilsfeststellungen widerspricht. Aus ihnen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte «> an den Taten des Mitangeklagten 0) in den Fällen 1,4,11,12,14 und 16 der Anklage beteiligt gewesen ist. Daß in diesen Fällen der Angeklagte EB nicht von dem Anklagevorwurf der Mittäterschaft freigesprochen, das Verfahren vielmehr nach § 154 Abs.2 StPO eingestellt worden ist (B1.1065 R der Akten),

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ändert nichts an diesem Widerspruch.

Es ist zu besorgen, Jaß die unrichtige Voraussetzung, der Angeklagte a» habe bei allen Diebstahlstaten des Mitangeklagten Rn mitgewirkt, die Beweiswürdigung auch bei den übrigen Taten bestimmt hat, wegen deren das Landgericht den Angeklagten IP aufgrund der Angaben des Mitangeklagten für ünerführt hält (Fälle 5,6,15,18, 19,20,22 der Anklage). Dasselbe gilt für den Fall 17 der Anklage, bei dem das Landgericht die Überführung des Angeklagten EP aus seiner Mitwirkung am Diebstahl im Fall 22 der Anklage herleitet (UA S.25).

Mit der Verurteilung in den genannten Fällen war die Gesamtstrafe aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung des Angeklagten 5 in den genannten Fällen Einfluß auf die Strafzumessung bezüglich der Fälle 23,24-27 (fortgesetzte Handlung) und 28 der Anklage gehabt hat, hat der Senat sämtliche Strafaussprüche aufgehoben, Dagegen läßt der Schuldspruch in den zuletzt genannten Fällen keinen Rechtsfehler erkennen.

II. Zur Revision des Angeklagten >

Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte BB die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung eines Alibizeugen (KOM I) angreift, hat Erfolg. Mit der Begründung, es sei "nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, wie sie die Zeugen 0) und a bekundet haben, bewiesen", daß sich der Angeklagte a» in der Tatnacht der Beschattung durch «> entzogen und an dem Diebstahl beteiligt hat (UA S.30), durfte das Landgericht diesen Beweisamtrag nicht ablehnen. Es hat mit seiner Begründung das Beweisergebnis in unzulässiger Weise vorweggenommen. Da der Senat die Verurteilung des Angeklagten GEB niernach insgesamt aufheben mußte, ist die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde gegenstandslos.

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III. Zur Revision des Angeklagten >

Die Verurteilung des Angeklagten «3» wegen Hehlerei und Beihilfe zum Diebstahl ist aus sachlichrechtlichen Gründen aufzuheben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die - äußerst knapp begründete - Verurtrilung dieses Angeklagten auf demselben Rechtsfehler beruht wie die Verurteilung des Angeklagten a wegen der mit dem Mitangeklagten «> begangenen Diebstahlstaten. Die Verurteilung des Angeklagten > wegen dieser Taten steht; in engem Zusammenhang mit der Verurteilung des Angeklagten WB in den Fällen 6,19,20 uml 22 der Anklage. In den Fällen 20 und 22 der Anklage stützt sich das Landgericht auch bezüglich des Angeklagten > auf die Angaben des Mitangeklagten «En. Es betont, daß I ] es war, der mit dem Angeklagten BB pe\cannt: war (UA S.23); zur inneren Tatseite der Hehlerei weist das Landgericht darauf hin, daß «> für die elektrische Schreibmaschine, die sich in seinem Gewahrsam befand (Fall 19 der Anklage) keine Verwendung hatte (UA 5.26). Zwar hat das Landgericht seine Beweiswürdigung auch darauf gestützt, daß der Angeklagte 0) im Besitz gestohlener Sachen betroffen worden ist (UA S.23,26) und eingeräumt hat, "solche Gegenstände" von BD erhalten zu naben (UA S.23). (Tedoch beziehen sich diese Erwägungen nur auf einen - im einzelnen nicht genau umrissenen - Teil der Sachen, die nach den Feststellungen

Gegenstand der Hehlerei gewesen sind. Im übrigen lassen die Feststellungen nach ihrem Zusammenhang nicht die Annahme zu,

WB una der Angeklagte AED «önnten ohne Beteiligung dos Angeklagten EM :15 Dieb und Hehler sowie im Fall 22

als Täter und Gehilfe zusammengewirkt haben.

Sarstedt Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte