Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 20.04.1977 – 2 StR 65/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 65/77 URTEIL WwY 2}
in der Strafsache
gegen
den Maurermeister Martin WEB au s EEEEN. geboren am EEE 942 in EEE.
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 21. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 - 49 Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuel-
len Handlungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.
1. Die Rüge, die Strafkammer habe die vom Verteidiger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit des Kindes Bernhard EEE zu Unrecht abgelehnt, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Das Kind war in dem Verfahren Zeuge. Für Zeugen besteht gemäß § 81 c StPO keine Pflicht, sich auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen (BGHSt 14, 21, 23). Die als Voraussetzung einer solchen Untersuchung erforderliche Einwilligung des kindlichen Zeugen (4 3/4 Jahre alt) konnte der gesetzliche Vertreter verweigern. Dies ist geschehen.
2. Eine weitere Verfahrensrüge greift jedoch durch.
Der Vater des geladenen und erschienenen kindlichen Zeugen war mit dessen Vernehmung nicht einverstanden. Die Strafkammer lehnte deshalb die Vernehmung ab. Das war fehlerhaft. Das Kind war wie jeder andere Zeuge zur Aussage verpflichtet, da kein Fall des Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 52 StPO vorlag. Der Erklärung des Vaters kam deshalb keine rechtliche Bedeutung zu. Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil die Entscheidung hierauf beruhen kann.
-L-
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß gegen die Zuziehung eines Sachverständigen während der Vernehmung des Kindes keine rechtlichen Einwände zu erheben wären. Im Hinblick auf das Alter des Kindes (zur Tatzeit drei Jahre und neun Monate) sind seine Äußerungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu werten. (Nach Ansicht von Arntzen DRiZ 1976, 20 sind Kinder unter viereinhalb Jahren im allgemeinen nicht aussagetüchtig,)
Schumacher willms Kirchhof
Baumgarten Meyer