Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 20.04.1977 – 2 StR 124/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 124/77 BESCHLUSS | 204,77
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Hermann Rainer S EEE aus SEE, seporen an EEE 1955 in SCHE (FEB), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
IR
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten Ss
GEB wird das Urteil des Landgerichts
. in Saarbrücken vom 29. Oktober 1976, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in sechs besonders schweren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahmen verurteilt. Seine Revision hat mit der allgemeinen Sachrlge teilweise Erfolg.
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Nach den Feststellungen suchten der Beschwerdeführer und ein früherer Mitangeklagter in der Zeit vom 23. September bis zum 2. Oktober 1975 mehrmals in den Abendstunden in Begleitung zweier Frauen Gaststätten im Kreis St. Wendel auf, um sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen, Einstiegsmöglichkeiten zu erkunden und Toilettenfenster, soweit diese nicht ohnehin schon offen standen, für den noch in derselben Nacht beabsichtigten Einsteigdiebstahl zu öffnen oder zu entriegeln. Dann brachten sie ihre beiden Begleiterinnen nach Hause und kehrten zu den vorher besuchten, inzwischen geschlossenen Gaststätten zurück. Dort stiegen sie durch die Fenster ein und entwendeten aus aufgebrochenen Spielautomaten oder anderen Behältnissen das darin befindliche Geld.
Aus diesen Feststellungen geht hervor, daß der Angeklagte und sein Mittäter die jeweils in einer Nacht verübten, durch das Öffnen oder Entriegeln von Fenstern vorbereiteten Diebstähle auf Grund eines Gesamtvorsatzes begingen, den sie schon während ihres vorangegangenen Aufenthalts in den. betreffenden Gaststätten nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten gefaßt hatten. Die beiden Diebstähle in Theley in der Nacht zum 23. September 1975 (Fälle II B 1 und 2 des Urteils) und die beiden Diebstähle in Bergweiler in der Nacht zum 25. September 1975 (Fälle II B3 und 4) stehen deshalb entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in Tatmehrheit zueinander, sondern bilden jeweils eine fortgesetzte Tat. Der Angeklagte hat sich mithin des Diebstahls nicht in sechs, sondern nur in vier Fällen schuldig gemacht. An der dieser rechtlichen
-U-
Beurteilung entsprechenden Änderung des Schuldspruchs ist der Senat nicht durch § 265 StPpo gehindert, weil ausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte, der die hier in Betracht kommenden Diebstähle bestritten hat, im Falle eines Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche nicht nur in den von ihr betroffenen Fällen IIp 1 bis 4, sondern auch in den beiden übrigen Fällen. Der Senat vermag nicht auszuschlie-Ben, daß deren Einzelstrafen von den in den Fällen II B 1 bis 4 ausgesprochenen Strafen beeinflußt wurden. Mit den Einzelstrafen war zugleich die Gesamtstrafe aufzuheben.
Sonstige Rechtsfehler hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht ergeben.
Schumacher Willms Kirchhof
Baumgarten Meyer