Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 19.04.1977 – 5 StR 192/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wolfgang MED

aus Ge / CE , geboren am EB 1941 in os»

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

L4L =» 2 = 7

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19.April 1977 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichtskammer - in Osnabrück vom 21.Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch,

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Der provozierte Angeklagte hatte einen betrunkenen Frührentner zu Boden geschlagen. Dieser starb etwa 24 Stunden darauf an einem schweren Schädeltrauma.

Da "der Zeitpunkt der Verletzung auch mehrere Stunden früher oder später gelegen haben kann", da nach den Urteilsfeststellungen überdies nicht fern lag, daß der Betrunkene anderweitig "schwer gestürzt sein" konnte, suchte das Schwurgericht auszuschließen, daß das Schädeltrauma von einem Sturz herrühre, den der Angeklagte nicht verursacht hatte. Hierbei stellte das Schwurgericht "entscheidend" darauf ab, daß der Rentner nach dem Obduktionsbefund nicht zwei Schädeltraumen davongetragen habe,

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sondern nur eine derartige Verletzung feststellbar sei. Diese Erwägung beruht auf einem Denkfehler. Sie setzt nämlich voraus, daß der Sturz, den der Angeklagte verursacht hatte, zu dem Schädeltrauma geführt hatte.

Gerade das war aber erst zu beweisen.

Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann