Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 19.04.1977 – 4 StR 121/77

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 121/77. BESCHLUSS Aa. TR

in der Strafsache

gegen

1. Helmut FÜ aus El, dort geboren em ME 1952,

2. Ulrich Anton C N sus HAM, geboren am GE 1950 ir. CHEEEED- RE,

- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -

wegen schweren Raubes u.a,

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‚se

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. April 1977 einstimmig beschlossen:

1.

2.

3.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Novenber 1976 aufgehoben

a) soweit sle wegen Erwerbs von Heroin verurteilt worden sind; insoweit wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt;

b) in den Aussprlichen über die Gesamtstrafen mit den Feststellungen,.

Die gegen den Angeklagten EIER wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und die wegen derselben Tat gegen den Angeklagten CB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren bleiben damit bestehen,

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.

Gründe§

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen zur Folge. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsbegründungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben, Es ist auch auszuschließen, daß sich die wegfallende Verurteilung wegen verbotenen Erwerbs von Heroin auf die Strafaussprüche wegen des schweren Raubes ausgewirkt haben könnte. Diese können daher bestehen bleiben.

Mayr Richter am BGH Dr.Spiegel Mayer ist wegen Urlaubs verhindert

zu unterschreiben, 22. April 1977

Mayr Zipfel Knoblich