Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 06.04.1977 – 2 StR 93/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 93/77 URTEIL vu?

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Lothar S EEE aus TO, geboren am ME 1929 in CHEEEW/DDR, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom

28. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit keine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch in zwei Fällen sowie fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß die Strafkammer keine Sperre gemäß 88 69, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet hat.

Die Beschränkung der Revision ist zulässig, weil die Frage der unterbliebenen Anordnung im vorliegenden Fall unabhängig von den übrigen Strafzumessungserwägungen beurteilt werden kann (BGH bei Dallinger, MDR 1954, 16).

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach §§ 69, 69 a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie in der Tat zum Ausdruck kommt (BGHSt 6, 183, 185). Daran fehlt es im angefochtenen Urteil.

Das Bundeszentralregister weist zwanzig Verurteilungen des Angeklagten auf, darunter zahlreiche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Fahrens nicht versicherter und nicht versteuerter Kraftfahrzeuge sowie im Zusammenhang mit dem Fahren von Kraftfahrzeugen begangener Urkundenfälschung und Mißbrauchs von Ausweispapieren. Im anhängigen und in einem früheren Verfahren wird ferner festgestellt, daß der Angeklagte auch

Diebstähle im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen

begangen hat. Die Straftaten sind rückfallbegründend. Der Angeklagte hat die jetzt festgestellten Straftaten während des Laufes einer Bewährungsfrist begangen.

Diese wesentlichen Umstände hat die Strafkammer bei der charakterlichen Beurteilung des Angeklagten nicht erörtert. Nach ihrer Ansicht handelte es sich bei dem fortgesetzten unerlaubten Fahren "um eine Art Trotzreaktion auf die Entziehung der Fahrerlaubnis, die seiner Auffassung nach zu Unrecht erfolgt war". Abgesehen davon, daß dies schwerlich ein gegen die Nichteignung des Angeklagten sprechender Umstand wäre, übersieht die Strafkanmer hierbei, daß der Angeklagte auch zahlreiche Straftaten im Zusammenhang mit dem verbotenen Führen von Kraftfahrzeugen begangen hat. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der schon allein zur Aufhebung des Strafausspruchs im beantragten Umfange führen muß.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß eine Sperrfrist nach § 69 a StGB auch bestimmt werden darf, wenn ein früheres Urteil eine noch laufende Sperrfrist angeordnet hatte (BGHSt 24, 205, 207).

Schließlich sei bemerkt, daß die zwischenzeitliche Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe wegen gleicharti-

ger Straftaten nach der Erfahrung nicht ohne weiteres die Gewähr für zukünftiges Wohlverhalten bietet.

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Meyer