Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 30.03.1977 – 2 StR 781/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 781/76 BESCHLUSS 20.372
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Volker Jonann B EB aus SeEib EEE, zeboren cn GENE 1943 in WERE,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. September 1976 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Grü nd e:
Der Schuldspruch muß geändert werden, weil gegenüber der unzulässigen Einfuhr der 10 Gramm Heroin deren verbotener Besitz zurücktritt. Denn dieser stellt lediglich ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Gesamtgeschehens dar (BGHSt 25, 385).
Das hindert jedoch die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG nicht (BGHSt 25, 290).
Gegen die Anwendung dieser Vorschrift bestehen auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei dem Merkmal der "nicht geringen Menge" handelt es sich zwar um einen wertausfüllungsbedürftigen Begriff. Das Bestimmtheitsgebot (Art. 103
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Abs. 2 GG) schließt die Verwendung eines solchen Begriffs aber schon in einem Straftatbestand nicht ohne weiteres aus (vgl. BVerfGE 11, 234, 237). Erst recht muß sie dann in einer Strafzumessungsvorschrift zulässig sein, die lediglich im Interesse der Vermei-
dung eines allzu weiten Strafrahmens geschaffen worden ist.
Daß das Landgericht die Voraussetzungen des Regelbeispiels als erfüllt angesehen und das Vorliegen eines besonders schweren Falle bejaht hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 26, 355 ff).
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,
Schumacher wi’lms Müller
Meyer Buddenberg