Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 29.03.1977 – 1 StR 794/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 794/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1.) den Maurerpolier Josef V Em aus ZEN, geboren am. (EEE 1948 in WEB, Gemeinde Grip»
2.) die Damenschneiderin Rsa V EEB , geborene Wu, aus ZB, dort geboren am WB. EEE 1947,
zu 1.) betrügerischen Bankrotts u.a. wegen
zu 2.) Beihilfe zum betrügerischen Bankrott
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
29. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Josef VeIEB wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Juli 1976 aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt ist;
2. im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
Der Angeklagte Josef VB wird von der Anklage des betrügerischen Bankrotts freigesprochen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den gegen den Angeklagten Josef VOREB gerichteten Gesamtstrafausspruch und über die Kosten des von diesem Angeklagten eingelegten Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Auf die Revision der Angeklagten Rosa VD wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.
Die Angeklagte Rosa VB wird freigesprochen.
Die Kosten des gegen die Angeklagte Rosa Ve gerichteten Verfahrens einschließlich der dieser Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe§
Die Rechtsmittel der Angeklagten Josef und Rosa Ve haben Erfolg.
Die Verurteilungen des Josef VER wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) und der Angeklagten Rosa VOR wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen können nicht bestehen bleiben, weil das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens nicht erfüllt ist.
Der Angeklagte Josef VER ließ nach Konkurseröffnung durch seine Ehefrau bei seinem Schuldner KB in CE eine noch ausstehende Forderung von 150,- DM einziehen.
Die Angeklagten verwendeten das Geld für den Unterhalt der Familie (UA S. 5, 6). Darin liegt kein Beiseiteschaffen im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Voraussetzung dieses Tatbestandsmerkmals ist, daß die Vermögensverschiebung den Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung überschreitet. Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte Josef VEREB führte den Gegenwert der eingezogenen Forderung alsbald seinem Vermögen zu und verminderte demgemäß dessen Bestand nicht (RGSt 66, 88). Der anschließende Verbrauch des Gel-
des zum angemessenen Lebensunterhalt stellt gleichfalls kein Beiseiteschaffen dar (RGSt 66, 88, 89; BGH bei Herlan GA 1959, 340; Schönke-Schröder StGB 18. Aufl.,
§ 239 KO Rdn. 13). Die Angeklagten waren deshalb von der Anklage des betrügerischen Bankrotts bzw. der Beihilfe zu diesem Delikt freizusprechen. '
Da die Verurteilung des Angeklagten Josef Ve wegen betrügerischen Bankrotts entfällt, kann der gegen diesen Angeklagten gerichtete Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter wird nunmehr aus der wegen Betruges verhängten rechtskräftigen Einsatzstrafe von zehn Monaten und der einbezogenen vom Antsgericht Viechtach am 21. Juli 1975 zu Ds 3 Js 955/75 Lestge-
setzten Freiheitsstrafe von vier Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und über die Nebenentscheidungen zu befinden haben,
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