Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 29.03.1977 – 1 StR 67/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ot
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_67/77 URTEIL 2913.77
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Erich KB aus Sch geboren am MR. EEE 1944 in weiiiiE,
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12. Juli 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
1. soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil Dr. De) verurteilt worden ist;
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.
I. Auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe im Falle II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil Dr. Bei) die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, kommt es nicht an, da in diesem Falle die Verurteilung aus sachlichen Gründen aufzuheben ist.
II. 1. Die Sachrüge zeigt zu den Fällen II 2 (Betrug zum Nachteil Dr) und II 3 (Untreue), in denen die Revision zum Schuldspruch keine Einzelausführungen macht, weder im Schuld- noch im Einzelstrafausspruch einen Rechtsfehler auf.
2. Dagegen kann der Schuldspruch im Falle II 1 auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.
a) Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter allerdings festgestellt, der Angeklagte habe den Interessenten Dr. Beil mit bedingtem Vorsatz über die Ertragslage
des vom Angeklagten als Komplementär geleiteten Unternehmens getäuscht und diese Täuschung sei ursächlich dafür gewesen, daß Dr. De mit einer Einlage von 100.000,- DM als Kommanditist in dieses Unternehmen eingetreten sei (UA S. 8, 9, 19).
b) Dagegen fehlt es zur inneren Tatseite bisher an einer ausdrücklichen Feststellung des - wenn auch nur bedingten - Vorsatzes einer Vermögensbeschädigung.
Das Landgericht hat den Angeklagten geglaubt, daß er die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auf Grund des Auftragsbestandes wesentlich optimistischer eingeschätzt hat als es dem wahren Stande entsprach (UA S. 18/ 19). Mitbestimmend für diese Einschätzung war vor allem ein Großauftrag der Firma FEB (vA Ss. 4/5), der tatsächlich vorlag (UA S. 31) und sich in der Größenordnung von 2 bis 3 Millionen DM bewegte (UA S. 32). In den Fällen DEE und EEE, in denen die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat, war es nach Auffassung des Tatrichters nicht unwahrscheinlich, daß sich der Angeklagte - ebenso wie der freigesprochene Mitangeklagte GEBR - bei einem Auftrag in dieser Größenordnung vorgestellt hat, dessen Ausführung mittels der erstrebten Kapitalerweiterung werde auch eine etwa vorhandene Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens nicht nur voll heilen, sondern das Unternehmen werde darüber hinaus in den nächsten Jahren auch beachtliche Gewinne abwerfen (UA Ss. 32/33).
Angesichts dieser Darlegungen zu den Fällen Dan und EB hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, warum es im Falle Dr. DoEEEEB, dessen Kommanditisteneinlage ebenfalls der Steigerung der Prosperität des Unternehmens dienen sollte (UA S. 8), anders gelegen habe. Wenn auch die Verhandlungen mit DaB und EB im Februar 1971, die mit Dr. Beguuunn im März 1972 geführt worden sind, läßt das Urteil doch‘nicht ersehen, daß sich die Situation des Unternehmens insbesondere in Bezug auf den Millionenauftrag der Firma FB in dieser Zeit wesentlich geändert hätte, und zwar in einem Maße, das nunmehr den Schädigungsvorsatz des Angeklagten auch ohne
Darlegung im einzelnen als selbstverständlich erscheinen läßt,
Insofern liegt es im Falle Dr. Dem anders als im Falle Dr (11 2), in dem Schädigungsvorsatz ausdrücklich festgestellt ist (UA Ss. 14) und in dem der Angeklagte zudem die Einlage nicht zur Kapazitätserweiterung, sondern zur Tilgung eines Darlehens verwendet hat (UA S. 15),
ce) Auch die rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil kann zur Schließung dieser Lücke nicht herangezogen werden; sie begnügt sich damit, die Deliktsbezeichnung des Betruges und den § 263 stcB anzuführen.
3. Mit dem Wegfall der Einzelstrafe für den Fall II 1 muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Es sei jedoch bemerkt, daß der Tatrichter den Antrag der
Verteidigung, die erkannte Strafe zur Bewährung auszusetze in den Urteilsgründen hätte verbescheiden müssen (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO).
Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Kuhn