Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 18.03.1977 – 5 StR 125/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 125/77 39
A377
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Helmut 5 EEEEmEED zu: OD. geboren am EEE 19:0 in Vegguiiiiiime ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18.März 1977 nach § 349 Abs.4 und 2 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 28.0ktober 1976 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafe wird die
Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten
des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Schwurgericht verhängt 9 Jahre Freiheitsstrafe. Die Strafzumessungserwägungen enthalten ausschließlich Milderungsgründe. Zu Lasten dieses Angeklagten konnte offenbar nichts angeführt werden. In einem solchen Fall läßt sich eine Freiheitsstrafe, die dem arithmetischen Mittel der gesetzlich angedrohten Strafe entspricht, nicht allein mit der Bemerkung rechtfertigen, sie sei "angemessen und ausreichend".
Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Schriftsatz vom 8.März 1977 hat vorgelegen.
Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte