Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 15.03.1977 – 5 StR 139/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 139/77 NEE 77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Exportkaufmann und Maler
Günter Z EEE au: DE,
dort geboren am BD 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes
JS
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.März 1977 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Oktober 1976
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt:
"Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte 'nach eingehender Beratung mit seinem Verteidiger! im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung erklärt, er verzichte auf das Rechtsmittel der Revision. Dies ist in der durch § 273 Abs.3 StPO vorgeschriebenen Form protokolliert worden (B1.126 d.A.), womit der Rechtsmittelverzicht wirksam wurde (vgl. BGHSt 18, 257,258). Diese Prozeßhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung für den Angeklagten bindend und unanfechtbar. Das in einem an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichteten Schreiben vom 13.0ktober 1976 enthaltene Vorbringen, 'durch Zahnkieferschmerzen und vorm Termin Überschuß an Tabletten erkenne: ich das Urteil nicht an'
(B1.131 d.A.), bietet keine hinreichenden Anhalts-
- 3 -
- 3.
punkte für eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten."
Dem tritt der Senat bei. Das Rechtsmittel war daher
nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Schmidt Herrmann Fleischmann
Schuster Horstkotte