Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 10.03.1977 – 4 StR 669/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_669/76 URTEIL 103
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Günter SEEEEEEEB aus CASE, geboren am EEE 1930 in vB
>. den Kaufmann Heinrich ı EEE sus Geisenkirchen, dort geboren am EEE 1938;
wegen Meineids u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof
Börtzler Dr.Dr. Spiegel Hürxthal Zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. eeermre — als Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt
GEHE, DEE, als Verteidiger des Angeklagten AN,
Justizangestellter MW, als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Februar 1976 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
In den Jahren 1971/1972 war der Angeklagte SB der Vorsitzende, der Angeklagte AB Schatzmeister des Fußballvereins FC Schalke o4. Im Zusammenhang mit dem Bundesligaspiel gegen den DSC Arminia Bielefeld an 17. April 1971 in der Glück-Auf-Kampfbahn in Gelsenkirchen, das von Bielefeld mit 1:0 gewonnen wurde, haben eine Reihe Schalker Spieler insgesamt etwa 40 000 DM Bestechungsgelder, sog. Verlustprämien, die aus der Vereinskasse des DSC Arminia Bielefeld stammten, entgegengenommen. Hierüber sollen bereits am 8. April 1971 im sog. Gästestübchen der Glück-Auf-Kampfbahn zwischen den Angeklagten einerseits und dem Bielefelder Spielerobmann PB und ihrem Trainer Pi andererseits vorbereitende Gespräche geführt worden sein. Nachdem im Herbst 1971 die Öffentlichkeit auf den sog. Bundesliga-Skandal aufmerksam geworden war, räumte der Vorsitzende Stute des DSC Arminia Bielefeld in einer am 26. Oktober 1971 veröffentlichten Presseerklärung die Bereitstellung von Geldern aus Vereinsmitteln für Bestechungszwecke ein. Etwa zur gleichen Zeit, nämlich an einem Montag vor dem 30. Oktober 1971, berichtete der frühere Schalker, inzwischen in Bielefeld spielende Torwart DEE dem Angeklagten SC, daß er und andere Schalker Spieler von Bielefeld Geld genommen hätten. Er soll diese Erklärung unmittelbar danach widerrufen und den Widerruf anschließend in Gegenwart u.a. des Angeklagten A MR wiederholt haben. Nachdem am 9. November 1971 die "Bild-Zeitung" berichtet hatte, daß der frühere Lizenzfußballspieler EM Schalker Spieler der Bestech-
lichkeit bezichtigt hatte, erhoben die bezichtigten Spieler vor dem Landgericht Essen (8 0 329/71) Unterlassungsklage gegen NEM. In diesem Rechtsstreit haben beide Angeklagten am 31. Januar 1972 als Zeugen uneidlich ausgesagt. Außerdem sind sie in dem von der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen den Bielefelder Vereinsvorsitzenden Stute u.A. wegen Verdachts der Untreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71 als Zeugen richterlich vernommen worden, und zwar
der Angeklagte SEE an 4. April 1972 eidlich und am 19. Juni 1972 uneidlich, der Angeklagte N] am 15. Juni 1972 eidlich.
Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer die Angeklagten vom Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage im Rechtsstreit 8 O 329/71 LG Essen am 31. Januar 1972, den Angeklagten Siebert weiter vom Vorwurf des fortgesetzten Meineids im Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71 StA Bielefeld durch falsche Aussagen am 4. April und am 19. Juni 1972, den Angeklagten Aldenhoven weiter vom Vorwurf des Meineids durch falsche Aussage am 49. Juni 1972 mangels Beweises freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf des Meineids bzw. fortgesetzten Meineids durch falsche Aussagen im Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71 StA Bielefeld. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
II.
1. Infolge der Beschränkung des Rechtsmittels ist der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage im Rechtsstreit 8 0 329/71 vor dem Landgericht Essen am 31. Januar 1972 rechtskräftig.
2. Die eidliche Vernehmung des Angeklagten Siebert im Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71 StA Bielefeld am 4. April 1972 durch den Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen Viegener hatte im wesentlichen die Vorgänge im Gästestübchen der Glück-Auf-Kampfbahn in Gelsenkirchen am 8. April 1971 zum Gegenstand. Der Angeklagte hat bei dieser Vernehmung u.a. ausgesagt, Anlaß für das Gespräch mit den Bielefelder Vereinsmitgliedern Pieper und PEN sei der beabsichtigte Transfer des Schalker Torwarts Fl zu Arminia Bielefeld gewesen; das Ansinnen FD, "ob man nicht bei einer Erhöhung ‘der Ablösesumme ... bei dem bevorstehenden Punktespiel etwas zu Gunsten von Arminia Bielefeld machen könne", habe er, der Angeklagte, klar und eindeutig zurückgewiesen. Der Nachweis, daß diese Aussage falsch ist, kann nach der Überzeugung der Strafkammer vor allem deshalb nicht erbracht werden, weil PM und vr: EEE ihre früheren, die Angeklagten belastenden Darstellungen in der Hauptverhandlung praktisch nicht mehr aufrechterhalten, sondern von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Die in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch hinsichtlich der übrigen Erklärungen des Angeklagten bei dieser Vernehmung ist nicht ersichtlich, was den Vorwurf einer falschen Aussage hinreichend stützen könnte. Die Revision
bringt nichts vor. Sie wendet sich gegen den Freispruch insoweit offensichtlich nur wegen des von der Staatsanwaltschaft angenommenen rechtlichen (Fortsetzungs-) Zusammenhangs mit der weiteren Aussage des Angeklagten SEEN in selben Ermittlungsverfahren.
3. Zu den weiteren Vernehmungen der Angeklagten ist es nach den Urteilsfeststellungen gekommen, nachdem der inzwischen zu Arminia Bielefeld gewechselte Spieler DER GEB bei seinen staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen am 5. April, 4. Mai und 13. Juni 1972 in Bielefeld erklärt hatte, daß er und andere damals auf Schalker Seite beteiligt gewesene Spieler Bestechungsgeld genommen hätten. "Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zielten demgemäß darauf ab, einen oder mehrere zusätzliche Zeugen zu gewinnen, die ebenfalls die Geldannahme bestätigten" (UA S. 12).
In diesem Zusammenhang haben die Angeklagten als Zeugen vor einem Richter, was für ihre strafrechtliche Beurteilung nur von Bedeutung ist, folgende Erklärungen abgegeben der Angeklagte AMMEEEEEEB an 15. Juni 1972 unter Eid:
"Yon irgendwelchen Manipulationen des Spieles Schalke o4 gegen Arminia Bielefeld ist mir vor dem Spiel nichts bekannt geworden. Nach dem Spiel habe ich erst aus Zeitungsberichten entsprechendes entnommen. (Und nach Vorhalt des Staatsanwalts Diekmann:) Nach dem Spiel ist in der Folgezeit kein Spieler an mich herangetreten und hat mir etwas über Manipulationen des Spiels oder Empfangnahme von Geldern gesagt".
. der Angeklagte Siebert am 19. Juni 1972 uneidlich (auf Vorhalt):
"Von der angeblichen Manipulation des Spiels ... haben wir durch Zeitungen erfahren. Darauf haben wir alle Spieler zusammengerufen. Wir haben die Spieler befragt und in die Zange genommen. Alle Spieler erklärten, daß sie mit einer Manipulation des Spiels nichts zu tun hätten. Sie hätten kein Geld genommen. Auch nach dieser Besprechung ist kein Spieler zu mir gekommen und hat mir gegenüber die Annahme von Geldern zugegeben. Auch von dritter Seite ist mir insoweit nichts zugetragen worden, "
a) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll die Aussage des Angeklagten SEE Hauptsächlich deshalb falsch sein, weil tatsächlich doch ein Spieler, nämlich der frühere Schalker Torwart EB, dem Angeklagten Siebert (an einem Montag vor dem 30. Oktober 1971) von der Annahme von Bestechungsg:ldern Mitteilung gemacht habe. Der Angeklagte SW nat «ich demgegenüber dahin eingelassen, daß er mit "Spieler" nur die bei Schalke verblie-
benen Spieler, jedenfalls richt AN gemeint habe und daß dies auch so verstseiden worden sei (UA S. 19).
Die Strafkammer hält auch diese Einlassung für nicht mit Sicherheit widerlegbar. 3ie hat die Umstände, die ihrer Meinung nach für und gegen Cie Richtigkeit der Einlassung sprechen können, eingehend ..m Urteil dargelegt und gegeneinander abgewogen. Ihre Er»ägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Würd:.gung der Beweise ist allein Sache des Tatrichters, das ltevisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler nachprüfer Solche sind hier nicht er-
sichtlich. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, dem einen oder anderen Beweisumstand ein größeres oder kleineres Gewicht als die Strafkammer beizumessen und auf diese Weise deren Würdigung durch eine eigene zu ersetzen. Das wäre nicht einmal dann zulässig, wenn die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung zu einem Geschehensablauf führen würde, der weniger wahrscheinlich wäre als der von der Anklage behauptete Sachverhalt. Es genügt, daß die Folgerungen der Strafkammer denkgesetzlich möglich sind und auch nicht der Lebenserfahrung widersprechen (BGH NJW 1951, 325). Hier sprechen indessen, wie die Strafkammer dargelegt hat, der Zweck der Vernehmung, ihr Ablauf und der Wortlaut der Aussage jedenfalls mehr für als gegen die Erwägung, daß mit dem Wort "Spieler" nur diejenigen Schalker Spieler gemeint sein können, die zuvor zusammengerufen und "yergattert" worden waren; dazu gehörte der inzwischen bei Arminia Bielefeld spielende Torwart FEB nicht. Auch der vernehmende Richter am Amtsgericht Viegener
und Staatsanwalt DEE, der die Vernehmungen vorbereitet hatte, haben dies den Urteilsfeststellungen zufolge bestätigt, wenn sie den Begriff "Spieler" auf diejenigen Schalker Spieler begrenzt wissen wollen, die von Staatsanwalt DEE in Gelsenkirchen vernommen worden waren, zu denen EEE nicht gehörte. Was die Revision in diesem Zusammenhang einwendet, ist letzten Endes unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.
Der Generalbundesanwalt rügt denn auch nur noch, daß sich die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich mit dem letzten Satz der zitierten Erklärungen des Angeklagten SIE auseinandergesetzt habe, nämlich damit, daß ihm auch von dritter Seite nichts über die
Manipulation des Spiels zugetragen worden sei. Da | GEB aber tatsächlich mit Siebert über die Annahme von Bestechungsgeldern durch ihn und andere Schalker Spieler gesprochen habe, sei der Verdacht begründet,
daß die Strafkammer die Aussage SEE nicht erschöpfend gewürdigt, sondern naheliegende Umstände außer acht gelassen habe. Dieser Überlegung vermag
sich der Senat nicht anzuschließen. In den ganzen vier Seiten, in denen sich die Strafkammer mit der Einlassung des Angeklagten Siebert insoweit im Urteil auseinandergesetzt hat (UA S. 19 bis 23) ging es überhaupt um nichts anderes als um die Frage, ob DB ausdrücklich hätte erwähnt we.den müssen oder nicht. Die Strafkammer ist zu der Übe:zeugung gelangt, bei der gegebenen Situation lasse si::h nicht ausschließen, daß
der geständige Spieler EEE "außer jeder Diskussion" gestanden habe (UA S. 22). Gemeint ist damit, daß es gerade das Ziel der Vernehm.ıg gewesen sei, "einen oder mehrere zusätzliche Zeugen zu gewinnen, die ebenfalls die Geldannahme bestätigt:n. Diesem durch eine Summierung der Beweismittel gekennze..chneten Ermittlungsziel diente ersichtlich auch die ernei :e richterliche Vernehmung der Schalker Spieler FE ı:ıd LEE, die ebenfalls am 19. Juni 1972 durchgeführt wurde" (UA S. 21). "Wäre es der Staatsanwaltschaft Bij:lefeld nicht um dieses Ziel gegangen, sondern hätte ele sich durch die Vernehmung Sieberts weitere Anhaltsıı ınke für die Glaubwürdigkeit DO erhofft, so hii:te es nahegelegen, daß ausdrücklich danach gefragt ıurde" (UA S. 21). Das aber gerade hat Staatsanwalt DEE, der die Ermittlungen selbst durchgeführt hatte und als erster dazu Veranlassung gehabt hätte, nac: den Urteilsfeststellungen nicht getan; der Name EEE ist bei der Vernehmung nicht gefallen (UA S. 20), Bei dieser Sachlage spricht
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nichts dafür, daß die Strafkammer etwa den letzten Satz der zitierten Aussage des Angeklagten SEM einfach übersehen oder sonst fehlerhaft gewürdigt hätte. Der Freispruch des Angeklagten STE nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist nach alledem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die bei dieser Sachlage an sich unnötigen Ausführungen zur inneren Tatseite enthalten nur eine zusätzliche Erwägung und lassen nach dem Zusammenhang nicht etwa den Schluß zu, die Strafkammer sei vom Ergebnis ihrer Erwägungen zur äußeren Tatseite möglicherweise doch nicht voll überzeugt gewesen,
b) Für den Angeklagten AB «der zudem bei der Besprechung selbst zwischen SM und DEM nicht zugegen war, sondern angeblich nur die Wiederholung des Widerrufs durch FÜ angehört hat, gilt, was den von ihm bei seiner Vernehmung gebrauchten Begriff "Spieler" angeht, das gleiche. Eine Erklärung des Inhalts, daß ihm auch von dritter Seite nichts über die Manipulation des Spiels zugetragen worden sei, hat er nicht abgegeben. Was die Revision gegen seinen Freispruch vorbringt, ist entweder als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Der Generalbundesanwalt sieht eine objektiv falsche Aussage in der Erklärung AI, nach dem Spiel nabe er "erst aus Zeitungsberichten" Entsprechendes (über die Manipulation) erfahren. Dem angefochtenen Urteil ist indessen schon nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte Al zeitlich zuerst von SAMEN (über Siebert) von der Manipulation erfahren haben müsse und auf keinen Fall bereits zuvor schon aus Pressever-
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öffentlichungen "entsprechendes" entnommen haben kann. Die Presseerklärung des Bielefelder Vereinsvorsitzenden Stute am 26. Oktober 1971 und der Bericht in der "Bild-Zeitung" am 9. November 1971 über Erklärungen des ehemaligen Spielers Neumann liegen zwar zeitlich nach dem Besuch Burdenskis bei Siebert. Die Öffentlichkeit war aber schon zuvor "im Herbst 1971" auf den sog. Bundesliga-Skandal aufmerksam geworden und erst danach sind nach den Urteilsfeststellungen die Überlegungen angestellt worden, die schließlich zur Presseerklärung Stutes geführt haben (UA S. 4). Auch hier bleiben jedenfalls letzte Zweifel gegen den Anklagevorwurf, die sich, wie es am Schluß des Urteils in rechtlich nicht zu beanstandender Weise heißt "im objektiven und wenn man dem nicht folgen will, jedenfalls im subjektiven Bereich zu Gunsten des Angeklagten AUEEEEEEEEEN auswirken",
Mayr Börtzler Spiegel
Hürxthal Zipfel