Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 15.02.1977 – 5 StR 719/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 719/76 15:18:77

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kellner Ted WEB zu: rw, geboren am WB 9:55 in rege,

- Sachbezeichnung: RB u.a. -

wegen Beihilfe zum versuchten gemeinschaftlichen Diebstahl

Ak

Äh

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15.Februar 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten Weg zegen das Urteil des Landgerichts in Hannover

vom 20, August 1976 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten vg; die allein die Entziehung der Fahrerlaubnis angreift, ist nicht begründet. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei zur Führung von Kraftfahrzeugen ungeeignet (§ 69 Abs.1 StGB), ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat aus dem Tatbeitrag, den der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs geleistet hat, auf seine charakterliche Unzuverlässigkeit geschlossen (UA S.16). Damit meint das Landgericht ersichtlich die an anderer Stelle der Urteilsgründe genannte Bedenkenlosigkeit, mit der sich der Angeklagte, "ohne unter einem Motivdruck gestanden zu haben", bereit gefunden hat, die Haupttäter und das zum Aufschweißen des Geldschranks bestimmte Werkzeug an den Tatort zu transportieren, und die dadurch zutage getretene "geringe Hemmungsschwelle" (UA 5.15).

Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung schließt aus den in BGHSt 15,316 ff näher dargelegten Gründen die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus.

Sarstedt Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte