Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 15.02.1977 – 5 StR 64/77

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsmechaniker Ali T ED aus BB, geboren am ED 351 in vB E1 RB (Libanon),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.Februar 1977 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Aufklärungsrüge hat Erfolg. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vom März 1975 bis Ende März 1976 fortgesetzt mit Betäubungsmitteln gehandelt (UA S.3,9). Die Strafakten über das beim Schöffengericht Tiergarten in Berlin anhängig gewesene Verfahren 268-197/74 (= [2687 1 Op Ls 228/74, StA beim Landgericht Berlin) enthalten Hinweise darauf, daß sich der Angeklagte im März 1975 zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (1 VRs 424/74, StA beim LG Berlin) in Strafhaft befunden hat (B1.75,84,87,88 R der Akten 268-197/74). Dieser Hinweis hätte das Landgericht dazu drängen müssen, die Dauer des dem Angeklagten zur Last gelegten Rauschnmittelhandels näher nachzuprüfen. Das Ergebnis dieser Nachprüfung hätte sich möglicherweise auf die Beurteilung

der (verlesenen) Aussage der Zeugin FEB aussevwirkt. Unter diesen Umständen führt die Aufklärungsrüge zur vollen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte