Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 10.02.1977 – 4 StR 670/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 670/76 URTEIL 10.2.7
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Wolfgang Erich W (iEEEB. geboren am EEE 1944 in DE, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a,
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1977, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Mayer Zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor EEEEEEEEEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9, Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde,
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen lassen, ob der Angeklagte den 9-jährigen Holger PB vorsätzlich getötet hat.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte das Kind zweimal gewürgt. Nach dem ersten Würgen lebte der Junge zwar noch, er war nur bewußtlos und röchelte, Nach den Feststellungen ist jedoch anzunehmen, jedenfalls aber nicht auszuschließen, daß bereits dieses erste Würgen seinen Tod zur Folge gehabt hat. Denn bei den anschließenden sexuellen Handlungen des Angeklagten an dem Kind (Schenkel- und Afterverkehr) fiel "plötzlich der Kopf des Jungen zur Seite", Daraus läßt sich schließen, daß bereits zu diesem Zeitpunkt der Tod eingetreten ist, Das war offensichtlich auch die Ansicht des Angeklagten,
der danach an dem Kind "keinerlei Lebenszeichen" mehr festgestellt hat und nur "um sicher zu gehen, daß Holger PIE auch wirklich tot war", "nochmals mit beiden Händen den Hals seines Opfers" erfaßt und "kräftig zugedrückt" hat.
Ob der Angeklagte bereits bei diesem ersten Würgen den Vorsatz gehabt hat, das Kind zu töten, ist nach den Urteilsgründen zweifelhaft. Das Landgericht hat es ersichtlich nicht geprüft. Seine Feststellungen ermöglichen dem Senat auch keine abschließende Beurteilung dieser Frage. Denn das Landgericht hat hierzu lediglich festgestellt, der Angeklagte habe den Jungen gewürgt, weil er "Angst hatte, durch die Schreie des Kindes entdeckt zu werden, und weil er erkannte, daß er mit seinen Unzuchtshandlungen zu weit gegangen war" (UA S. 9). Daraus läßt sich jedenfalls nicht ohne weiteres folgern, daß er die Tötung des Jungen, sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz, gewollt hat. Diese Feststellung läßt vielmehr durchaus die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte den Jungen, den er unmittelbar vorher mit der Bemerkung "ich tue dir nichts" aufgefordert hatte, nicht zu schreien, nur am weiteren Schreien hindern wollte, Die übrigen Darlegungen in den Urteilsgründen sprechen sogar eher gegen die Annahme eines Tötungswillens beim ersten Würgen, In seinen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand bezieht sich das Landgericht auf die Angaben des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter, die es für glaubhaft hält. Danach hat der Angeklagte erklärt, "er habe Holger PB, als dieser geschrien habe, zunächst nur aus Angst davor gewürgt, daß man sie - den Jungen und ihn - hören würde. Er habe dann jedoch ge-
merkt, daß er zu weit gegangen sei und das Kind nicht wieder wach werden dürfe, Um sicher zu gehen, daß der Junge auch tatsächlich tot sei, habe er deshalb noch
ein zweites Mal fest zugedrückt" (UA S. 13). Diesen Angaben läßt sich zweifelsfrei nur entnehmen, daß der Angeklagte beim zweiten Würgen die Tötung des Kindes gewollt hat. Daß er schon beim ersten Mal mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, ergibt sich aus diesen Angaben dagegen nicht, Sie lassen eher darauf schließen, daß
der Angeklagte das Kind, als er es zum ersten Mal würgte, nicht töten, sondern nur aus Angst vor Entdeckung am Schreien hindern wollte, Hierfür spricht auch der Umstand, daß der Angeklagte mit den beabsichtigten sexuellen Handlungen an dem Jungen soeben erst begonnen hatte und sie nach dem Würgen fortgesetzt hat, dagegen sofort von ihm abgelassen hat, als er keine Lebenszeichen mehr an ihm feststellte, Daß der Angeklagte das Kind etwa zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet hat, schließt das Landgericht ausdrücklich aus (UA S, 17).
Danach muß nach den bisherigen Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß zwar bereits das erste Würgen den Tod des Kindes zur Folge gehabt hat, daß der Angeklagte dabei aber nicht mit dem Willen gehandelt hat, das Kind zu töten. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen vollendeten Mordes verurteilt worden ist,
2. Das hat zugleich die Aufhebung der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zur Folge. Falls nämlich
der Angeklagte, was nach den Feststellungen nicht auszuschließen ist, bereits beim ersten Würgen mit dem Vorsatz gehandelt hat, das Kind zu töten, so hat er den Tatbestand des Mordes nicht in Tatmehrheit sondern in Tateinheit mit diesen beiden Straftatbeständen verwirklicht. Denn dieses Würgen stand mit den vorangegangenen und den nachfolgenden Unzuchtshandlungen in einem so engen Zusammenhang, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches, zusammengehöriges Tun und damit als eine Tat im Rechtssinne anzusehen ist (natürliche Handlungseinheit, vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher 36. Aufl. Rn. 2 vor § 52 StGB). Die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen kann deshalb ebenfalls nicht bestehen bleiben.
3. Da sonach das Urteil auf die Sachbeschwerde aufzuheben ist, braucht auf die Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.
Mayr Spiegel Mayer
Richter am BGH Zipfel
ist beurlaubt und kann
daher nicht unterschreiben, 23.Febr, 1977
Mayr Knoblich