Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 02.02.1977 – 2 StR 586/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 586/76 ‘ BESCHLUSS a4. 78
in der Strafsache
gegen
Patrik PD ÜHEE aus SEE, zeboren am EEE 1951 in TEE Frankreich,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1977 einstimmig beschlossen:
I.
II.
Der Beschluß des Landgerichts in Saarbrücken vom 23. August 1976, durch den die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 19. Mai 1976 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Die Revisionsbegründung des Angeklagten vom 27. Oktober 1976 ist rechtzeitig, da die Zustellung des Urteils vom 7. Juni 1976 nur von einem Beamten der Geschäftsstelle, nicht vom Vorsitzenden angeordnet worden war und eine solche Zustellung die Revisionsbegründungsfrist nicht in Gang gesetzt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - 3 StR 481/75 -).
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
1)
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schumacher wWillnms Kirchhof
Müller Baumgarten