Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 01.02.1977 – 5 StR 643/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 643/76 4:12:77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Schlosser Werner | u ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1940 in u,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
BZ
.2- 74
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.Februar 1977 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Die Feststellungen sind, gleichviel ob Fortsetzungszusammenhang gegeben ist oder nicht, lückenhaft. Sie ergeben nicht, in welchem Umfang sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Das Landgericht faßt, abgesehen von vier im einzelnen festgestellten Laubeneinbrüchen des Angeklagten, unter den Nummern II 1, 4 und 5 sowie unter den Nummern II 6, 7, 9, 11 und 12 der Urteilsgründe zwei Serien von Einbrüchen zusammen. Es nimmt an, der Angeklagte habe sich an zwei Einbrüchen aus der ersten und an drei Einbrüchen aus der zweiten Serie beteiligt, stellt aber nicht fest, um welche Einbrüche aus den beiden Serien es sich im einzelnen gehandelt hat.
2, Mit der Feststellung, der Angeklagte habe sich entschlossen, "in weitere Lauben des Kleingartenvereins einzubrechen und dort zu stehlen" (vA 5.18), sind im übrigen die Voraussetzungen des
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Gesamtvorsatzes und damit des Fortsetzungszusammenhangs nicht hinreichend dargetan. Der Gesamtvorsatz muß den späteren Verlauf der Teilakte u.a. hinsichtlich ihres Zeitpunktes und hinsichtlich der Träger des zu verletzenden Rechtsguts vorwegbegreifen (BGHSt 1,313,315).
Daß der Angeklagte und sein Mittäter bei den Einbrüchen "weitgehend" den Zweck verfolgten, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (UA S.2O), spricht eher dafür, daß sie die Einbrüche je nach ihrem Lebensbedarf fortsetzen wollten. Eine solche Absicht begründet noch keinen Fortsetzungszusamnmenhang. Daß der Angeklagte durch eine unzutreffende Annahme des Fortsetzungszusammenhangs beschwert. ist, kann hier nicht ausgeschlossen werden. Das Landgericht hat bei der Zumessung der auffallend hohen Einzelstrafen strafschärfend berücksichtigt, "gaß beide Taten fortgesetzte Handlungen sind"
(UA S.20). Die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob die gestohlenen Sachen geringwertig sind
(§ 243 Abs.2 StGB), hätte möglicherweise zu anderen Ergebnissen geführt, wenn das Landgericht jeweils auf den Wert der bei den einzelnen Einbrüchen gestohlenen Sachen abgestellt hätte.
3. Der Tatrichter hätte schließlich näher darlegen müssen, warum die weitgehend zur Deckung des Lebensunterhalts in wirtschaftlicher Not begangenen Taten (UA S.20) den erhöhten Schuldvorwurf
begründen, den die Strafschärfung nach
§ 48 StGB voraussetzt. Der bloße Hinweis, daß der Angeklagte schon zweimal wegen Diebstahls verurteilt worden ist (UA S.19), genügt dafür nicht,
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Horstkotte