Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 25.01.1977 – 5 StR 610/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 610/76 Z4 AA, 77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Hans-Jürgen Z En aus Am, geboren am GB 1553 in Hg,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 25.Januar 1977, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. WB aus BED
als Verteidiger,
Justizangestellte (>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.Mai 1976 aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,
die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, Die von dem Angeklagten mit der Revision erhobene allgemeine Sachrüge führt zur Aufhebunrz des arseiochtenen Urteils.
Das Landgericht nimmt Totschlag (§ 212 StGB) an und lehnt das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen (88 32, 34 StGB) ab. Es setzt sich aber nicht damit auseinander, daß es zu dieser Tat im Verlauf einer Rauferei gekommen ist (UA S.5). Es sagt nicht, wie diese Rauferei angefansen hat, wie sie verlaufen ist oder ob das nicht festzustellen ist. Dem Revisionsgericht fehlen daher die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung, ob möglicherweise Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe vorgelesen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte