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BGH Beschluss vom 18.01.1977 – 5 StR 635/76

5. Strafsenat

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5 StR_635/76 VAR:

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS.

in der Strafsache

gegen

den Kellner Werner R @EBEB .

s Hi: geboren am BB 1941 in u BERND,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18.Januar 1977 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das

2.

Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Juni 1976 mit den betreffenden Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung im Fall Monika Ge» (Ziffer II,2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;

b) in allen Strafaussprüchen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Wie die Revision zutreffend darlegt, rechtfertigen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Vergewaltigung im Fall Monika GB nicht (UA S.8). Sie lassen sich auch dem Urteilszusammenhang nicht entnehmen. Die Ausführungen zum Strafmaß erschöpfen sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts (UA S.23). Der nach

- 3 -

Eingang der Revisionsbegründung ergangene Beschluß des Landgerichts vom 11.August 1976 ist unbeachtlich.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafaussprüche von der Einzelstrafe im Fall Monikı Ge beeinflußt worden sind.

Sarstedt Schmidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann