Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 13.01.1977 – 5 StR 699/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 699/76 13:4,77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Schüler Ulrich He au- Ho, geboren am «az 1953 in Oggu,
wegen Unterbringung
-2_ 5
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.Januar 1977 beschlossen:
1.
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Senats vom 7.Dezember 1976 wird als unzulässig verworfen, Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs.4 Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Rubrum des angefochtenen Beschlusses werden die Worte "wegen versuchten Totschlags' durch die Worte "wegen Unterbringung" ersetzt,
Sarstedt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte