Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 05.01.1977 – 2 StR 703/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DOd
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 703/76 BESCHLUSS 35.4: 77
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Franz Josef R EEE aus AUEEEB,
dort geboren am EEE 952, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 12. Juli 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Dauer in der Urteilsformel mit drei Jahren und zehn Monaten, in den Urteilsgründen mit drei Jahrey und sechs Monaten angegeben ist.
Die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Widerspruch zwischen dem in der Urteilsformel und dem in den Urteilsgründen angeführten Strafmaß nicht mit Sicherheit zu klären ist.
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Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Der Beschluß entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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