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BGH Urteil vom 22.12.1976 – 2 StR 372/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 372/76 URTEIL 2 .4l.

in der Strafsache

gegen

den Elektroschweißer Wolfgang J ER ohne festen Wohn-

sitz, geboren am HR 1944 in DEE, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen Gefangenenmeuterei

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht EnnE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom

12. März 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung anderweit erkannter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

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und drei Monaten verurteilt. Die Einzelfreiheitsstrafe wegen Gefangenenmeuterei beträgt sechs Monate. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Zu erörtern bleibt nur die Frage, ob der Angeklagte aus der Untersuchungshaftanstalt "gewaltsam" ausgebrochen ist. Notwendig hierfür ist, daß er den Zusammenhang der Umschließung mit Gewalt aufgehoben hat (RGSt 49, 429 mit Nachweisen). Das ist hier geschehen.

Der Angeklagte und sein Mittäter zertrümmerten vom Gefängnishof aus ein Fenster in der Rückwand des Gerichtsgebäudes, stiegen in einen Sitzungssaal ein und gelangten dann ins Freie. Die Rückwand grenzt in Fortsetzung der Gefängnismauer den Hof ab. Nach der Natur der Sache soll die Rückwand als Ganzes zur Abschließung dienen. Daran ändert nichts, daß die (von innen verriegelten) Fenster schwächere Stellen der

-u- — Umschließung bilden und auch noch andere Zwecke erfüllen. Die Tat entsprach somit den Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Willms Kirchhof Baumgarten

Meyer - Buddenberg