Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 15.12.1976 – 2 StR 404/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
O4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 404/76 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hans Rolf N ER aus BE, geboren am MED 1947 in Di, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 15. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt WB in der Verhandlung, Richter am Landgericht u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt SEHEN
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und
der Nebenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Köln vom 27. Februar 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurlickverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen Ermordung seiner von ihm geschiedenen Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Aufhebung des Urteils hat das Landgericht (Schwurgericht) den Angeklagten wegen Totschlags zu vierzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger rügen die Verletzung sachlichen Rechtes, die des Angeklagten ferner die Verletzung förmlichen Rechts. Die Nebenkläger wenden sich dagegen, daß nicht auf Mord erkannt worden ist. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Die Verfahrensbeschwerden der Revision des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet.
2. Die Prüfung des Urteils aufgrund der materiellrechtlichen Revisionsangriffe des Angeklagten läßt im Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hier ist nur auf folgendes hinzuweisen:
Das Schwurgericht hat im Anschluß an das Sachverständigengutachten die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte seine Frau mindestens eine Minute lang gewürgt und daß er hierbei mit unbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Daß es daneben der späteren Äußerung des Angeklagten, er habe seiner Frau "etwas angetan", eine ausschlaggebende Bedeutung beimessen wollte, hält
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der Senat für ausgeschlossen. Der weitere Umstand, daß der Angeklagte nach seiner Feststellung über das Ausbleiben der Herztöne der schon Getöteten diese auf die Seite legte, um auf jeden Fall ein Ersticken durch Erbrechen zu verhindern, ändert daran nichts und nötigte das Schwurgericht nicht, seine Feststellung des Tötungsvorsatzes in Frage zu stellen.
3. Allerdings äußerte sich in diesem nachträglichen Verhalten des Angeklagten ersichtlich ein spontanes Bedauern der Tat. In Widerspruch hiermit steht die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe zu keiner Zeit ein echtes Bedauern seines Tuns erkennen lassen. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.
II. Die Revisionen der Nebenklägerinnen
‚ Die erschöpfenden und in sich widerspruchsfreien Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Schwurgerichts, daß das Mordmerkmal eines "niedrigen Beweggrundes" nicht vorliegt. Die von der Revision hiergegen angeführte Entscheidung BGHSt 2, 60 behandelt einen gänzlich anderen Sachverhalt.
Nach den Umständen brauchte sich dem Schwurgericht auch nicht eine Erörterung darüber aufzudrängen, ob der Angeklagte seine Frau getötet hat, "um eine andere Straftat zu verdecken" (§ 211 StGB). Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre abweichende Ansicht auf folgende Urteilsstelle:
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"In seiner Verärgerung über diese wechselseitigen Beleidigungen versetzte der Angeklagte ihr einen heftigen Schlag gegen den Kopf, wohin genau hat sich in der Hauptverhandlung nicht klären lassen, jedenfalls trug Frau NG eine Platzwunde am Mund, Risse in der Kopfschwarte und den Abbruch eines Halswirbeldornfortsatzes davon. In diesem Augenblick schellte die Zeugin Susanne Ni an der Wohnungstüre, da inzwischen den 3 Kindern die Zeit auf dem Weihnachtsmarkt zu lang geworden war und sie ins Haus zurückgekehrt waren.
Angesichts der erneuten Gewalttätigkeiten des Angeklagten in höchster Furcht rief Frau N@#- WEB ihr zu 'Susi, Susi, Hilfe!' In diesem Moment faßte der Angeklagte in der Erkenntnis, seine Frau endgültig verloren zu haben und dem Bestreben, sie zum Schweigen zu bringen, den Entschluß, sie zu töten. Er griff infolgedessen nach ihrem Hals, ..."
Hier lag nach dem gesamten Tatgeschehen die Möglichkeit ganz fern, daß der Angeklagte eine andere Straftat verdecken wollte, nämlich die von ihm vorher begangene Körperverletzung. Er tat sogar nichts, um die viel schwerere Tat zu verdecken. Vielmehr ließ er alsbald die Polizei an den Tatort rufen. Ihm kam auch nicht etwa in den Sinn, durch irgendwelche Manipulationen von seiner Täterschaft abzulenken. Hiernach
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ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht die Frage, ob der Angeklagte eine andere Straftat verdecken wollte, nicht ausdrücklich erörtert hat.
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Da die Revision der Nebenklägerinnen aber auch zugunsten des Angeklagten gilt, bewirkt sie ebenfalls die Aufhebung des Strafausspruchs.
Willns Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer