Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 07.12.1976 – 5 StR 665/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 665/76 7.12:76
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Kanasssriebauer Peter D m aus Hin
geboren am «EEEED 1943 in vB >, den Kaufmann Klaus-Peter W il»
aus H
m, geboren am man 1944 in MEmp/NW, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Hab
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 7.Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann
Fleischmann
Dr. Fuhrmann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. BD aus BED
als Verteidiger für den Angeklagten We:
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten DB gegen
das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Mai 1976 wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt. Die Revision des Angeklagten Di» rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, die Revision der Staatsanwaltschaft lediglich die Verletzung sachlichen Rechts.
I.
Die Revision des Angeklagten DW ist offensichtlich unbegründet.
Il.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet dagegen mit Recht, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Angeklagten den Diebstahl unter den Voraussetzungen eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB begangen haben, Der Angeklagte Dr hat in Gegenwart des Angeklagten Ü |) und mit dessen Billigung den Zeugen > so geschlagen, daß dieser sein Bewußtsein verlor (UA 5.11). "Als beide Angeklagte den Zeugen NED vesinnungslos auf dem Boden liegen sahen", beschlossen sie, ihm seine Armbanduhr und ein goldenes Kettchen abzunehmen,
das er um den Hals trug. Dieses Vorhaben führten sie anschließend aus (UA S.12). Nach diesen Feststellungen lag es nahe, daß beide Angeklagte die Hilflosigkeit des Zeugen ausgenutzt haben, um den Diebstahl zu begehen. Das Landgericht hätte deshalb in den Gründen des angefochtenen Urteils angeben müssen, weshalb es hier kein Regelbeispiel nach § 243 Abs.1 Nr.6 StGB angenommen hat. Dieser Fehler führt allerdings nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil § 243 StGB allein das Strafmaß betrifft (BGHSt 23, 254,257; BGH NJW 1970,2120).
-u-Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Herrmann
Fleischmann Fuhrmann