Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 24.11.1976 – 2 StR 567/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 567/76 URTEIL AAN
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wilhelm Mario R EEE aus TEEEEEEEEEEER geboren am EEEEEEEEEEE 1955 in KOREEE,
wegen fahrlässigen Vollrausches
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Mai 1976 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte verletzte am 18. Juli 1975 zwischen 22 und 22.30 Uhr während der Geburtstagsfeier eines gemeinsamen Bekannten den Kraftfahrer TR surch einen gegen dessen Oberkörper geführten Messerstich. Die Strafkammer hat gegen ihn wegen fahrlässigen Vollrauschs auf Jugendarrest von zwei Wochen erkannt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet außerdem das Verfahren. Erfolg hat nur das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.
I. Die Revision des Angeklagten,
1. Mit seinen Verfahrensrügen beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer in mehreren Punkten ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt habe. Die Rügen greifen nicht durch, da die Revision weder weitere Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer hätte bedienen müssen, noch nachweist, daß an die vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden sind (vgl. BGHSt 2, 168; 4, 125; 17, 351). Umstände, die die Strafkammer zur Gegenüberstellung einzelner Zeugen hätten drängen müssen, sind nicht ersichtlich,
2. Die Einzelausführungen des Angeklagten zur Sachbeschwerde enthalten im wesentlichen unbeachtliche Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die unabhängig hiervon auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung
des Urteils im ganzen ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
1. Die Strafkammer geht davon aus, daß Schuldunfähigkeit des Angeklagten infolge Trunkenheit (§ 20 StGB) nicht ausgeschlossen werden könne. Sie stützt sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. Ihre Ausführungen hierzu begegnen durchgreifenden Bedenken,
Der Sachverständige vertritt die Auffassung, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 1,4 bis 2,8 %0o betrug, "wobei die vermutliche Blutalkoholkonzentration eher an der oberen Grenze von 2,8 %o gelegen haben dürfte" (UA S. 5). Auf welchem Wege der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden, obwohl die Umstände dazu drängten, die Einzelheiten des Gutachtens mitzuteilen, um dem Revisionsgericht dessen rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 12, 238). Zu Ausführungen in diesem Sinn bestand hier deshalb besonderer Anlaß, weil sich der Sachverständige offenbar auf die Auswertung von Blutproben stützt, die dem Angeklagten erst am 19. Juli 1975 um 13.05 und 13.50 Uhr, also rund 14 bis 15 Stunden nach der Tat entnommen wurden und Werte von 0.04 und 0,06 %0 ergaben. Diese Rückrechnung ist schon mit Rücksicht auf die zwischen Tat und Blutentnahme verflossene Zeit so ungewöhnlich, daß ihre Grundlagen im einzelnen hätten dargelegt werden müssen; dabei hätte vor allem die Frage geklärt werden müssen, ob eine zuverlässige Rückrechnung auf Grund so geringer Werte überhaupt möglich ist.
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2. Lassen die festgestellten Blutalkoholwerte eine zuverlässige Rückrechnung nicht zu, so muß die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf Grund seines Gesamtverhaltens beantwortet werden. Dabei ist - Jedenfalls aus der Sicht der bisherigen Feststellungen - das den Angriff auf Tu vorbereitende Verhalten des Angeklagten von besonderer Bedeutung.
Willms Müller Baumgarten
Meyer Buddenberg