Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 23.11.1976 – 1 StR 562/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 562/76 URTEIL AM .%
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Klaus M a ED aus ME,
geboren am @. EB 1942 in PEEE (Pol), zur Zeit in Haft, |
wegen Zuhälterei
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-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23. November 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. GEEEEIEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter des Rechtsanwalts EB
aus En als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin aD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. April 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Ve
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen der ausbeuterischen Zuhälterei, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der dirigierenden Zuhälterei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I. Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 24h Abs. 2 StPO geltend. Der für den 5. März 1976 geladene Zeuge Dim sei weder an diesem noch an einem der folgenden Verhandlungstage erschienen und vernommen worden. Damit fehle es an der in Aussicht genommenen und gebotenen Aufklärung des Tathergangs. Zwar könne sich im Laufe der Verhandlung ergeben, daß eine zunächst als wichtig angesehene Zeugenaussage die ihr zugeschriebene Bedeutung verliere. Dann gebiete es aber die prozessuale Fürsorgepflicht, den Angeklagten und den Verteidiger von dieser geänderten Betrachtung in Kenntnis zu setzen. Das sei nicht geschehen. Das Urteil beruhe auf dem Verstoß, weil die Glaubwürdigkeit der Zeugin KI@B-GEB von der Strafkammer möglicherweise anders gewertet worden wäre, wenn der Zeuge BEE ausgesagt hätte. Das Gericht wäre dann vielleicht auf Grund der Aussage des Zeugen zu der Annahme gekommen, daß der Angeklagte keine Zuhälterei begangen habe.
Die Rüge ist unbegründet.
„u.
Die Tatsache allein, daß der Zeuge BB geladen, aber nicht erschienen war, verpflichtete das Landgericht nicht, ihn unter allen Umständen zu vernehmen (BGH, Urteil vom 13. August 1970 - 4 StR 176/70). Die Strafkanmer hätte nur dann von Amts wegen auf der Vernehmung des Zeugen bestehen müssen, wenn dazu nach Sachlage ein dringender Anlaß bestanden hätte. Besondere Gründe, die eine Beiziehung des Zeugen nahelegten, vermag die Revision jedoch nicht anzuführen. Aus den in der Revisionsbegründung wiedergegebenen Äußerungen, die der Zeuge im Vorverfahren gemacht hat, ergibt sich vielmehr, daß die von seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erwarteten Angaben zur Entlastung des Angeklagten offenbar ungeeignet gewesen wären. Das gilt insbesondere für die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung, der Angeklagte habe ein florierendes Autogeschäft betrieben, so daß er auf Einkünfte aus Zuhälterei nicht angewiesen war; nach den Feststellungen eröffnete der Angeklagte seinen Kraftfahrzeug-Reparaturbetrieb erst Ende Mai 1975 (UA S. 10), also mit Abschluß des zweiten Tatkomplexes (UA S. 27). Im übrigen hatte das Landgericht zu dem Beweisthema acht Zeugen gehört, die allesamt nicht imstande waren, zuverlässige Beobachtungen mitzuteilen (UA S. 18 - 20); daß es bei dem Zeugen BB anders gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
War die Strafkammer aber nicht dazu verpflichtet, BED von Amts wegen als Zeugen zu vernehmen, dann konnte auch keine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht darin liegen, daß sie den Angeklagten und seinen Verteidiger nicht noch ausdrücklich auf die Entbehrlichkeit dieses Zeugen hingewiesen hat. Wenn die Verteidigung nach wie vor auf den Zeugen BB Wert legte, hätte sie das zum Ausdruck bringen können und müssen.
-5- II. Das Urteil hält auch der Sachbeschwerde stand.
Das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) sieht die Strafkammer in den beiden Fällen der Zuhälterei deswegen als erfüllt an, weil die Zeugin Kı durch die erheblichen täglichen Entnahmen des Angeklagten (jeweils 200,- bis 300,- DM) nahezu die Hälfte ihrer Einkünfte einbüßte und infolgedessen wirtschaftlich derart in die Enge getrieben wurde, daß sie ihre Schulden nicht bezahlen konnte (UA S. 9, 10). Diese Begründung ist knapp, aber ausreichend; einer eingehenden rechnerischen Darlegung bedurfte es nach Sachlage nicht (vgl. BGH, Urteile von 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74 und vom 11. März 1975 - 1 StR 11/75; Dreher, StGB 36. Aufl. § 181 a Rdn. 5). Daß der Zeugin die Möglichkeit verblieb, gerade noch ihre wirtschaftliche Existenz zu wahren, schließt die Annahme der Ausbeutung nicht aus.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird auch der im ersten Fall zusätzlich erhobene Schuldvorwurf der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) von den Feststellungen getragen. Das Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der Angeklagte sich nicht darauf beschränkte, der Zeugin KıCEEEB die Aus-Übung der Prostitution zu empfehlen, sondern daß er sie zu dem Entschluß drängte, sich diesem Gewerbe unter Aufgabe ihres bisherigen Berufes zuzuwenden (UA S. 5, 7), daß er ihr für wichtige Einzelheiten der Ausführung Weisungen erteilte (UA S, 6), daß er ihr Quartiere beschaffte und daß er sie zu Kunden beförderte (UA S. 6, 7). Damit hat der Angeklagte wesentliche Umstände der Prostitutionsausübung maßgebend bestimmt.
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Nach dem festgestellten Sachverhalt unterliegt es auch keinem Zweifel, daß der Angeklagte zu der Zeugin KıB jeweils über den Einzelfall hinausgehende Beziehungen unterhalten hat. Andererseits waren diese Beziehungen nicht von der Art, daß ihnen ausnahmsweise eine rechtlich erhebliche Einwilligung der Zeugin zu der ihr zuteil gewordenen Behandlung (vgl. hierzu BayObLGSt 1974, 41 = NIW 1974, 1573) entnommen werden könnte.
Da auch sonst Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, ist die Revision zu verwerfen.
Loesdau Mösl Pikart
Woesner RiBGH Kuhn ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
Loesdau