Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 16.11.1976 – 1 StR 363/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 363/76 _ BESCHLUSS
Alm 30
in der Strafsache
gegen
den aus
Mas nschlosserlehrling Thomas K eiEEEEREE> UmEEEEEm, Krs. PO, geboren am D 1955 in StB, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. November 1976 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. Februar 1976
wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
I. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schreiben vom 9. Februar 1976, das am nächsten Tage beim Landgericht einging, Revision eingelegt. Der Angeklagte hat in einem Schreiben vom 10. Februar 1976, das am 12. Februar 1976 beim Landgericht einlief, die Erklärung abgegeben, daß er das Urteil vom 6. Februar 1976 "annehme und auf Rechtsmittel verzichte", Am 19. Februar 1976 schrieb der Angeklagte seinem Verteidiger: "Hiermit erkläre ich, daß der Ihnen erteilte Auftrag, Revision gegen das Urteil einzulegen, auch weiterhin Gültigkeit hat und bitte Sie höflich, entsprechende Schritte zu unternehmen," Der Verteidiger führte in einem Schriftsatz vom 23,/24,. Februar 1976 sodann folgendes aus: "Wie mir mein Mandant durch Vermittlung seiner Mutter mitteilte, hat er den Rechtsmittelverzicht vom 10.2.1976 in tiefster Depression abgegeben, ohne sich über den Inhalt dieser Erklärung, die ihm vorgeschrieben wurde, im klaren zu sein. Er war deshalb im Zeitpunkt
der Abgabe der Erklärung verhandlungsunfähig."
II. Die Verzichtserklärung des Angeklagten, die nach Sachlage die Rücknahme des vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels in sich schloß, ist als wirksame Prozeßhandlung anzusehen, mit deren Eingang bei Gericht das Urteil der Jugendkammer rechtskräftig wurde.
1. Die Wirksamkeit hängt davon ab, daß der Angeklagte verhandlungsfähig war, als er die Erklärung unterschrieb und absandte. Er muß sie in ihrer Bedeutung und Tragweite verstanden haben. Der Senat zweifelt nicht daran, daß der Angeklagte die Erklärung mit Verständnis ihres Inhalts ‚von einem anderen fertigen ließ, unterzeichnete und einreichte, Der Angeklagte war 20 Jahre alt und "von noch normaler Intelligenz" (UA S. 12). Die erhebliche Vermin- ‘derung seiner Schuldfähigkeit beruht auf einer "ausgeprägten sadistisch-aggressiven und sexuellen Triebhaftigkeit im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit" (UA S. 13). Der Reiferückstand liegt in der weitgehenden Verkümmerung der Fähigkeit, "menschliche Bindungen und Gefühle zu entwickeln" (UA S. 14). Die Art der Persönlichkeitsmängel stellt die Fähigkeit zum Verständnis der einfachen Erklärung vom 10. Februar 1976 nicht in Frage. Die Berufung auf einen Zustand "tiefster Depression" im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe besagt nichts Konkretes, Die vom Generalbundesanwalt veranlaßten nachträglichen Ermittlungen haben die Behauptung nicht bestätigt. Eine Durchsicht des Urteils der Jugendkammer unter Berücksichtigung der Revisionsbegründung des Verteidigers hat nicht ergeben, daß die Verzichtserklärung des Angeklagten als unvernünftig®
Preisgabe seiner durch das Rechtsmittel der Revision wahrnehmbaren Interessen betrachtet werden müßte,
2. Die Rücknahme eines Rechtsmittels oder der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels sind in der Regel unwiderruflich und unanfechtbar (BGHSt 10, 245, 247; BGH GA 1969, 281; BGH, Beschl. vom 13, August 1974 - 1 StR 363/74 -; RGSt 57, 83). Für einen Ausnahmetatbestand ist nichts vorgetragen und nichts zu ersehen,
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