Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 10.11.1976 – 2 StR 572/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

m .Yb in der Strafsache

gegen

den Koch Bernhard Eberhard F GES aus Bad Sci,

dort geboren am El 195, zur zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1976 aufgrund der Sitzung vom 10. November 1976, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird

das Urteil des Landgerichts in Fulda vom

17. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter IV. der Urteilsgründe behandelten Fall freigesprochen worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Ara

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin Sch hat sie den Angeklagten freigesprochen,

Gegen diesen Freispruch hat die Nebenklägerin Revision eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Dafür, daß der Angeklagte der Täter war, sprechen im wesentlichen folgende Beweisanzeichen: Die am 15. August 1975 gegen 11,15 Uhr in der Wohnung der Verletzten in Fuß begangene Tat wurde von einen Mann verübt, der mit dem Kraftwagen des Angeklagten zur Wohnung der Verletzten gefahren war und sich mit diesem Wagen nach Begehung der Tat von dert entfernt hatte, Der Angeklagte befand sich an diesem Tage mit seinem Kraftwagen in Fu. Er konnte nicht nachweisen, daß er zur Zeit der Tat nicht auch am Tatort gewesen war. Bei der ersten Gegenüberstellung zugleich mit mehreren anderen jungen Männern bezeichnete die Verletzte ihn als möglichen Täter, Bei einer Unterhaltung nit einem Freund im Anschluß an den Zeitungsbericht über die Tat gab der Angeklagte zutreffende Einzelheiten über den Tatort und die Tatausführung an, die der Veröffentlichung nicht zu entnehmen waren. Überdies stimmte, was die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung übergeht, die Tat in Äußerlichkeiten der Ausführung mit der rechtskräftig abgeurteilten Tat zum Nachteil von Karin KB überein.

Das Landgericht hat die Nichtverurteilung des Angeklagten trotz dieser schwerwiegenden Beweisanzeichen in erster Linie damit begründet, daß es die Tatbegehung durch einen anderen Mann nicht ausschließen könne, dem der Angeklagte in Fuß zeitweilig seinen Kraftwagen überlassen habe. Es hat dabei zunächst auf einen gewissen CB abgestellt, dem der Angeklagte in Fi zeitweilig seinen Kraftwagen überlassen haben will und der ihm angeblich danach von der Tat berichtet hat. Das von zwei Zeugen bestätigte Alibi des CB hat die Strafkammer nicht gelten lassen, Auch der Bekundung der Verletzten, CHEM scheide als möglicher Täter aus, hat sie keine entscheidende Beweiskraft beigemessen. Sie hat daneben aber auch den Fall für möglich gehalten, daß der Angeklagte CHEM fälschlich beschuldige, um den ihm bekannten richtigen Täter, einen unbekannten Dritten, zu decken,

Diese Erwägung, für die das Landgericht keinen sachlichen Anhalt hatte und der sogar, wie das Landgericht selbst vermerkt, die Tatsache entgegensteht, daß der Angeklagte seinem Freund über die angebliche Tatausführung durch CB berichtete, ehe noch ein Verdacht auf ihn - den Angeklagten - gefallen war, gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Sie 1äßt besorgen, daß das Landgericht in Verkennung des Wesens richterlicher Überzeugungsbildung einem rein abstrakt vorstellbaren Zweifei Gewicht gegeben und damit übersehen hat, daß die bloß theoretische Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs der richterlichen Feststellung eines durch deutliche Beweise angezeigten Umstands nicht im Wege stehen kann (vgl. BGHSt 10, 208; BGH NJW 1951, 83). Jedenfalls kann der Senat nicht

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ausschließen, daß das Landgericht zur Feststellung der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es sich auf die Prüfung der Wahrheit der Bezichtigung des CE durch den Angeklagten beschränkt und die ganz abseitige "Möglichkeit" der Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten nicht mit in Betracht gezogen hätte,

Hiernach kann der Freispruch keinen Bestand haben,

Sollte das Landgericht auf die neue Hauptverhandlung zu einer Verurteilung gelangen, so wird es ungeachtet der Rechtskraft der Jetzt vorliegenden Verurteilung wegen der beiden früheren Taten eine neue, die drei Einzelstrafen umfassende Gesamtstrafe zu bilden haben. Wenn § 53 StGB von gleichzeitiger Aburteilung spricht, so ist damit eine Verurteilung im selben Verfahren gemeint (vel. Schönke/Schröder, 18, Aufl. Ran. 6),

Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer