Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 21.10.1976 – 4 StR 528/76

4. Strafsenat

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G

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 528/76 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den Studienrat Ingolf H GES aus vor, geboren am) 1945 in zuW/Kreis Sau,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Oktober 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzler, Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal und Zipfel beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Der Betroffene hatte am 16.9.1975 auf der Fahrt zum Dienst am rechten hinteren Reifen seines Personenkraftwagens eine Panne, Er montierte das mitgeführte Reserverad und fuhr sodann etwa 300 m zum Parkplatz vor der Schule, an der er tätig war. Der Reifen des Reserverads war an der Innenseite abgefahren und stellenweise ohne Profil. Nach Dienstschluß fuhr der Betroffene zu seiner Wohnung und - 2 Tage später - zu einer Reifenfirma, wo der nicht verkehrssichere Reifen ausgewechselt wurde.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 8§ 69 a Abs. 3 Nr. 8, 36 Abs. 2 StVZO, § 24 StVG eine Geldbuße von DM 75,-- verhängt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main will die gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verwerfen. Daran sieht es sich jedoch durch die Entschei-

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dungen des Oberlandesgerichts Hamm in DAR 1973, 307; des Oberlandesgerichts Düsseldorf in NJW 1975, 2355 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts in VRS 41, 458 gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesge-

richtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG mit folgender Frage vorgelegt:

Darf der Fahrzeugführer nach einer Reifenpanne sein Fahrzeug unter Benutzung des verkehrsunsicheren Reservereifens noch bis zur nächstgelegenen Tankstelle oder Werkstatt fahren, auch wenn es ihm möglich und zumutbar ist, sein Fahrzeug auf kürzeren Wege aus dem Verkehr zu ziehen?

Il.

Die Voraussetzungen des § 121 GVG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:

"In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (Bay.ObIG VRS 41, 458; OLG Hamm VRS 41, 77; DAR 73, 307 sowie OLG Düsseldorf NJW 1975, 2355) erblickt das vorlegende Gericht ein ordnungswidriges Verhalten nicht schon darin, daß der Betroffene unter Verwendung des nicht verkehrssicheren Reifens noch bis zu dem 300 m entfernt gelegenen Parkplatz vor dem Schulgebäude fuhr. Nach seiner Auffassung hat der Betroffene aber ordnungswidrig im Sinne der 88 69 a Abs. 3 Nr. 8, 36 Abs. 2 StVZO gehandelt, indem er - weiterhin unter Einsatz des profillosen Reservereifens - mit seinem Fahrzeug vom Schulparkplatz nach Hause und von dort dann zu der Reparaturwerkstatt fuhr (S. 3 und 4 des Vorlegungsbeschlusses).

Dieser Rechtsansicht stehen die angeführten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Hamm (aa0) nicht entgegen. Alle diese Entscheidungen gehen davon aus, daß ein nicht verkehrssicherer Reservereifen nach einer Reifenpanne nur dazu benutzt werden darf, das Fahrzeug auf kürzestem Wege aus dem Verkehr zu ziehen, Das Bayerische Oberste Landesgericht hat diese Frage für den von ihm zu entscheidenden Fall letztlich sogar dahingestellt sein lassen, weil es jedenfalls die Verantwortung des Halters verneinte, gegen den sich das Verfahren richtete, Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ausgesprochen, daß bei einer Reifenpanne auf der Autobahn ein abgefahrener Reservereifen dazu benutzt werden darf, die Autobahn auf dem kürzesten Wege zu verlassen, um das Fahrzeug zur nächsten Werkstatt zu bringen. Auch in der an sich am weitesten gehenden Entscheidung des OLG Hamm in DAR 1973, 307, die das Notrecht des § 23 Abs. 2 StVO auch im Falle einer vor Antritt der Fahrt aufgetretenen Reifenpanne zubilligt, wird ausdrücklich herausgestellt, daß dies nur für eine Fahrt auf kürzestem Weg zur nächsten geeigneten Reparaturwerkstatt gelten kann. Das zeigen insbesondere auch die Hinweise, die das Oberlandesgericht Hamm in den Entscheidungsgründen dem Tatrichter für die erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts gegeben hat.

Mit diesen Rechtsgedanken steht es durchaus in Einklang, wenn das vorlegende Gericht in dem zur Entscheidung anstehenden Fall annehmen will, daß der Betroffene im Hinblick darauf, daß er mit dem profillosen Reservereifen vom Schulparkplatz nach Hause und von dort zu einer Reifenfirma gefahren ist, das Fahrzeug nicht auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr gezogen hat, Es kann daher die beabsichtigte Entscheidung treffen, ohne sich zu den Entscheidungen der an-

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-21/4-str-528-76#rd_9

deren Oberlandesgerichte in Widerspruch zu setzen, die ein Notrecht nach §§ 23 Abs. 2 StVO, das auch den vorliegenden Sachverhalt erfassen würde, nicht angenommen haben. Die weiter gehende Frage, ob die Fahrt zu einer Reparaturwerkstätte überhaupt im Rahmen des Rechts nach § 23 Abs. 2 StVO liegen kann, stellt sich damit wegen der Grenzen, die diese Oberlandesgerichte für die Ausübung des Rechts gesetzt haben, hier überhaupt nicht."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei (vgl. auch BCH VRS 35, 339, 340). Die Sache ist daher dem Oberlandesgericht Frankfurt zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

Mayr Börtzler Spiegel Hürxthal Zipfel