Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 19.10.1976 – 5 StR 542/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_542/76 AG: AP Fb
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann MeinhardG ED zu: SB,
dort geboren am EB 19.0,
2. den Textilkaufmann Hans-Georg H iD aus BB,
dort geboren am (EEE 1936,
wegen Betruges u.a.
PL
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Oktober 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «2
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte «EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten gWw und HD wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Juni 1976 in den Schuld- und Strafaussprüchen wegen betrügerischen Bankrotts und in den Gesamtstrafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
sn
a
Gründe§
Die Revisionen mußten schon deshalb im vollen Umfange ihrer Einlegung durchgreifen, weil das "ürste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität" vom 29.Juli 1976 (BGBl 1976 - Teil I - Nr.93, 35.2034 ff) das Dritte Buch der Konkursordnung aufgehoben und durch die - anders gefaßten - Vorschriften der §§ 283, 283a bis d StGB ersetzt hat (Art.5
Nr.4, Art.1 Nr.5).
Unter diesen Umständen bedurfte es keiner näheren Ausführungen darüber, daß der Schuldspruch nach 8 239 Abs.1 Nr.4 KO durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen wird (die innere Tatseite ist nur unzureichend dargetan, abgesehen von einem unlösbaren widerspruch) und daß der Absatz 2 des § 239 KO in der schriftlichen Entscheidungsbegründung völlig übergangen worden ist.
Im übrigen hat das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung ohnehin Gelegenheit, gegebenenfalls auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte