Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 31.08.1976 – 1 StR 481/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 481/76 URTEIL
AT in der Strafsache
gegen
die Kinderpflegerin Nelsana DB EEEEED aus WEB, dort geboren am. EEE 1950,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. August 1976,arı der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte NEED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom
5. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen die Angeklagte erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln jeweils in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Strafaussetzung. Das in zulässiger Weise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Es fehlt bereits an der Feststellung von Tatsachen, die eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) rechtfertigen. Der bloße Hinweis darauf, daß sich die Angeklagte erboten hat, freiwillig für neun Monate in eine geschlossene Entziehungsanstalt zu gehen, um sich von ihrer Sucht völlig entwöhnen zu lassen (UA S. 23), reicht nicht aus. Nähere Angaben darüber, woraus die Strafkammer die Erwartung eines künftigen straffreien Verhaltens entnimmt, waren hier umso mehr erforderlich, als die Angeklagte bisher bei der ärztlichen Suchtbehandlung nur ungenügend mitgearbeitet und bei mehreren Fachärzten weniger Hilfe als eher Nachschub für Betäubungsmittel gesucht hat (UA S. 22). Auch der Unstand, daß die Angeklagte sich selbst durch ihre Verurteilung durch das Schöffengericht Würzburg am 20. Januar 1975 nicht davon abhalten ließ, den Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch fortzusetzen und zum Handeltreiben überzugehen (UA S. 4, 9, 11), bedurfte einer erkennbaren Abwägung.
Zutreffend macht die Revision ferner geltend, daß das Urteil keine besonderen Umstände in der Person und in der Tat darlegt, die eine Strafaussetzung ausnahnsweise rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB). Die gleichgeschlechtlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten Weil und die von bereitliegenden Rauschmitteln ausgehende Verführung begründen weder eine außerordentliche Konfliktslage noch eine nahe an Rechtfertigungs- oder Entschuldigung; gründe heranreichende Situation (vgl. BGHSt 24, 4; BGH NJW 1976, 1413; Dreher, StGB 36. Aufl. § 56 Rdn. 9).
Außerdem hat der Tatrichter nicht die - hier naheliegende - Erörterung angestellt, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
Die aufgezeigten Mängel führen im Umfang der Revisionseinlegung zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Pfeiffer Mösl FPikart
Woesner Herdegen