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BGH Beschluss vom 24.08.1976 – 4 StR 318/76

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 318/76 BESCHLUSS 24

in der Strafsache

gegen

1. den Dachdecker Paul CE aus Le / FEED, dort geboren am EEE 1942, zur Zeit in Haft,

2. den Schweißer Stefen C up zus LE RE, dort geboren am EEE 1952, zur Zeit in Haft,

3. den Maurer Ludwig R up zu: 1 u OCT, geboren am ED 1944 in u Rnein,

4. den Kraftfahrer Lothar S CD su: / REED, dort geboren am EEE 1953,

wegen Bandendiebstahls u.a.

‚7

- 2.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. August 1976 gemäß

§ 346 Abs. 2 und § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Der Beschluß des Landgerichts Frankenthal vom 26. April 1976, durch den die Revision

des Angeklagten CE eis unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

Auf die Revisionen der Angeklagten Cm, CO und TEBwird das Urteil der II. rn großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal/ Pfalz vom 12. Januar 1976 im Schuldspruch dahin geändert, daß diese Angeklagten schuldig sind:

a) CE des Bandendiebstahls in 46 Fällen,

b)

davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, des versuchten Bandendiebstahls in 7 Fällen, des Diebstahls in besonders schwerem Fall in 21 Fällen, davon in 19 Fällen gemeinschaftlich handelnd und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in 4 Fällen, sämtliche Taten zueinander in Tatmehrheit stehend,

CHE des Bandendiebstahls in 42 Fällen davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, des versuchten Bandendiebstahls in 6 Fällen, des Diebstahls in besonders schwerem Fall

in 5 Fällen, davon in 3 Fällen gemeinschaft-

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lich handelnd und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in einem Fall, sämtliche Taten zueinander in Tatmehrheit stehend,

c) REED des Bandendiebstahls in 19 Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, des versuchten Bandendiebstahls in 4 Fällen, des gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall in 3 Fällen und der Hehlerei in einem Fall, sämtliche Taten zueinander in Tatmehrheit stehend.

3, Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten SED gegen das genannte Urteil werden als unbegründet verworfen.

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„Lu.

Gründe§

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 1976, der mit seiner Begründung den Beschwerdeführern bekanntgsmacht worden ist. Die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts werden jedoch dahin richtig gestellt, daß auf Seite 3 beim Angeklagten Ci der Fall 68 entfällt und daß beim Angeklagten RW die versuchten Bandendiebstähle in den Fällen 24, 25, 34, 82 hinzugefügt werden.

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