Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 13.08.1976 – 5 StR 410/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_410/76
RI: Tb
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Walter O0 WB aus BEP,
geboren am EEE 1935 ir Dessuuuiiiiii> ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
fd
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.August 1976 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 19.März 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover - Schwurgerichtskammer - zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat eine Notwehrlage ausgeschlossen. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Rechtsansicht nicht.
Daß der später getötete Kg zunächst zweimal vor der Abwehr des bewaffneten Angeklagten zurlickgewichen war, 1äßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, KB habe nicht zu einem rechtswidrigen Angriff auf den Angeklagten angesetzt, als er einen "größeren" Dachziegelbrocken (UA S.12) aufhob, während der Angeklagte ihm den Rücken zuwandte. Daß Km "den Angeklagten tatsächlich fertigmachen wollte", hält das Schwurgericht für "viel wahrscheinlicher" als die abweichenden Angaben des Zeugen DB (UA S.11); daß Kg den Angeklagten kurz vorher mit dem PKW in den Straßengraben gedrängt hatte, hat das Schwurgericht zwar nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen können (UA S.5,8). An der Richtigkeit einer früheren Aussage des Angcklagten, wonach er nur (seschossen hat, "weil er von KB beäroht worden sei", hat das Schwurgericht "keinen Zweifel" (UA S.11). Der Abstand von vier bis fünf Schritten
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oder drei Metern (UA S.6,15) steht einem gegenwärtigen Angriff nicht entgegen, gleichviel ob Kae nit dem Ziegelbrocken auf den Angeklagten werfen oder einschlagen wollte. Schließlich darf, jedenfalls im Zusammenhang mit der inneren Tatseite, nicht außer Betracht bleiben, daß KK in Begleitung eines anderen angekommen war, nachdem er dem Angeklagten gedroht hatte: "Jetzt rufe ich den Jupp, dann machen wir Dich fertig" (UA S.5).
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte