Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 05.08.1976 – 5 StR 453/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 stR 453/76 SrPı76

BUNDESGHRICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

Arnoldo Jost de A une ! HU aus Hm,

geboren amd 19: in reis (Spanien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

74

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. August 1976 beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 12.April 1976 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:

"Der Angeklagte hat durch Schreiben vom 20.April 1976 (Bd.III,448 d.A.) dem Landgericht gegenüber erklärt, er nähme das Urteil an und ziehe 'den Revisionsamtrag' seines Verteidigers vom 13.April 1976 zurück. Darin liegt eine wirksame Rücknahme der von diesem eingelegten Revision, an die der Angeklagte gebunden ist. Dafür, daß er bei Abfassung des genannten Schreibens etwa verhandlungsunfähig gewesen sei, bieten seine Eingaben vom 22.April 1976 (Bd.III,450 d.A.) und 13.Mai1975 (Bd.III, 462 d.A.) keine hinreichenden Anhaltspunkte, geschweige denn Beweis.

Unter diesen Umständen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Dies auszusprechen

ist dem Revisionsgericht vorbehalten (§ 349 Abs.1 StPO), wodurch gleichzeitig der Beschluß des Landgerichts vom 22.April 1976 gegenstandslos wird (vgl. Senatsbeschluß vom 22.0ktober 1974 - 5 StR 558/74 -)."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Schuster Fuhrmann