Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 05.08.1976 – 5 StR 414/76

5. Strafsenat

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5 StR_414/76 E27

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Jürgen W ED zus x@B, geboren an EEE 195. in ARE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

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zu 2 auf Antrag, des Generalbundesanwalts am 5.August 1976

einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 15.April 1976 gemäl § 349 Abs.4 StPO

im Strafausspruch bezüglich

a) der Einzelstrafe wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung,

b) der Gesamtstrafr

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision gemäß §§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat..

Gründe§

Der Strafausspruch wegen der Tat vom 1.März 1976 (Fall Brune) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die strafschärfende Vorschrift über den Rückfall (§ 48 StGB) angewandt, dies aber nicht ausreichend begründet. Der erhöhte Schuldvorwurf, den § 48 StGB voraussetzt, kann nur erhoben werden, wenn zwischen der neu abgeurteilten Tat und den beiden in § 48 Abs.1 Nr.1 StGB bezeichneten Vortaten ein kriminologisch faßbarer innerer Zusammenhang besteht. Die Verurteilung vom 8.Mai 1974, die das Landgericht mit Rücksicht auf § 48 Abs.1 Nr.1 StGB

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herangezogen hat, betraf Diebstähle, also Taten, die sich zumindest in ihrer äußeren Erscheinungsform von dem Vorfall vom 1.März 1976 wesentlich unterschieden. Für die Annahme, daß wegen besonderer Umstärde ausnahmsweise gleichwohl der in § 48 StGB vorausgesetzte innere Zusammenhang bestand, hätte es näherer Darlegungen bedurft. Sie fehlen in dem angefochtenen Urteil.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Sarstedt Herrmann Fleischmann

Schuster Horstkotte