Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 29.07.1976 – 4 StR 312/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 312/76 URTEIL 28.376
in der Strafsache
gegen
den Speditions-Kaufmann Peter > aus
RO, geboren am GEN 1945 in Hu.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Hürxthal zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Regierungsdirektor EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 25. Februar 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit nit fortgesetzter Urkundenfälschung Zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte in der Zeit von Dezember 4973 bis Dezember 1974 zusammen mit anderen Mitgliedern der SOß. Euroscheck-Bande an der Einlösung von über 900 gefälschten Euroschecks beteiligt gewesen. Die Scheckformulare waren ihren Inhabern gestohlen worden. Sie wurden von den Tätern ausgefüllt, mit einer falschen Unterschrift versehen und bei verschiedenen Banken in der Bundesrepublik unter Vorlage einer ebenfalls gefälschten Scheckkarte eingelöst. Die Tätigkeit des Angeklagten bestand zunächst darin, gegen Entgelt einen Mittäter mit seinem Pkw zu den einzelnen Banken zu fahren. Bei diesen "Einlösefahrten" wurden insgesamt 48 solcher gefälschter Schecks eingelöst. Danach übernahm der Angeklagte selbst das Fälschen und Einlösen der Schecks. Er versah die ihm zu diesem Zweck übergebenen Scheckformulare mit dem Namenszug des Kontoinhabers oder einem anderen Namen, der auf einer ebenfalls gefälschten Scheckkarte ein-
getragen war, und löste sie - anfangs zusammen mit einer Mittäterin - jeweils zum Gegenwert von 300 DM bei verschiedenen Banken im Bundesgebiet ein. Der dabei erzielte Erlös belief sich auf über 250.000 DM. Von diesem Betrag durfte der Angeklagte ungefähr 70.000 DM behalten, den Rest mußte er an seine Auftraggeber abführen.
Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten zwar zu Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Ansicht des Landgerichts, das Einlösen der gefälschten Schecks sei als Absetzen gestohlener Sachen im Sinne des § 259 StGB zu beurteilen, ist unzutreffend. Unter Absetzen im Sinne dieser Bestimmung ist die entgeltliche Verwertung einer gestohlenen oder sonst durch eine Vermögensstraftat erlangten Sache zu verstehen (vgl. LK Rn. 20 zu § 259 StGB, Dreher 36. Aufl. Rn. 18 zu § 259 StGB jeweils mit Nachweisen). Darunter fallen insbesondere Verkauf, Tausch oder Verpfändung, aber auch jede andere Form der entgeltlichen rechtsgeschäftlichen Verfügung über eine solche Sache (vgl. RGSt 67, 431; LK aa0). Voraussetzung ist Jedoch stets, daß Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Verfügung die durch die Vortat erlangte Sache ist, das Entgelt demgemäß gerade in Bezug auf diese Sache geleistet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Ak
Gestohlen worden waren die Scheckformulare. Zwar kann selbstverständlich auch ein Scheckformular gegen Entgelt veräußert und damit "abgesetzt" werden. Im vorliegenden Fall sind aber nicht die Scheckformulare Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Verfügung gewesen. Diese sind vielmehr durch Urkundenfälschung in die äußere Form echter Schecks gebracht worden. Erst über die durch die Fälschungen entstandenen Schecks ist dann verfügt worden. Die von den Banken gezahlten Beträge waren die Gegenleistung für diese - angeblich echten - Schecks, nicht jedoch das Entgelt für die gestohlenen Scheckformulare. Diese sind also nicht Nabgesetzt" worden im Sinne des § 259 StGB. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand dieser Bestimmung auch nicht dadurch erfüllt, daß er sich die Scheckformulare !yerschafft" hat.
Die Feststellungen enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß er die Formulare vom Vortäter oder einem Zwischenhehler zur eigenen Verfügungsgewalt erhalten hat in dem Sinne, daß er über sie als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen konnte (vgl. Dreher 36. Aufl. Rn. 15 zu § 259 StGB). Die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Nach den Urteilsfeststellungen ist aber davon auszugehen, daß der Angeklagte durch das Einlösen der gefälschten Schecks jeweils den Tatbestand des
Betruges zum Nachteil der betreffenden Bank, in den Fällen, in denen er seinen Mittäter zu den Banken gefahren hat, je nach Willensrichtung entweder ebenfalls jeweils diesen Tatbestand oder den der Beihilfe zum Betrug erfüllt hat (vgl. BGH NUW 1969, 1260, 1261). Die Feststellungen hierzu reichen jedoch zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Sie lassen insbesondere nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, in welchem Umfang auch insoweit die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung vorgelegen haben. Der Senat ist daher nicht in der Lage, den Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
Diese Entscheidung steht nicht im Gegensatz zu dem Beschluß des Senats vom 20. Mai 1976 (4 StR 220/76), durch den in einem ähnlich gelagerten Fall die Revision verworfen worden ist. In dem damals entschiedenen Fall war der Tatbestand der Hehlerei durch Ankaufen gestohlener Scheckformulare erfüllt worden. In die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei waren zwar mehrere Einzelfälle einbezogen worden, in denen die damalige Angeklagte nur beim Einlösen gefälschter Schecks nit-
TE
gewirkt hatte, also wegen Betruges hätte verurteilt werden müssen. Die Angeklagte war dadurch aber nicht beschwert.
Mayr Börtzler Hürxthal zipfel Knoblich