Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 08.07.1976 – 2 StR 327/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 327/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Automechaniker Helmer Ernst Heinrich Vv gie
aus IB geboren am EEE 1953 in Do,
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 23. Januar 1976
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Worte "tateinheitlich begangener Zuhälterei in zwei selbständigen Fällen, jeweils ..." das Wort "Zuhälterei" tritt,
im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen Zuhälterei und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
. Die Zuhälterei mit zwei Frauen ist in Fortsetzungszusammenhang begangen, da nach dem hier anzuwendenden, weil insoweit milderen alten Recht die Straftat kein persönliches Rechtsgut der Prostituierten verletzt (BGH NJW 1963, 1164). Die entsprechende Änderung des Schuldspruchs hat die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs
zur Folge.
u
- 3.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Höchstmaß der wegen Zuhälterei auszusprechenden Einzelstrafe zwei Jahre und sechs Monate beträgt.
Die weitere Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher willms Kirchhof
Baumgarten Buddenberg