Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 06.07.1976 – 5 StR 118/76

5. Strafsenat

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De no

dr. fc

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsangestellten Johannes 5 aus Ci;

geboren am BED 1920 in VD;

wegen Urkundenfälschung

P2

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6.Juli 1976 gemäß 8 349 Ansatz 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Nevision des Angeldlagten wird das

Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle vom 6.November 1975, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den betreffenden Feststellunsgon aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Celle zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das

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angefochtene Urteil gemäß § 34:9 Abs.h StPO durch Beschluß

aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, u.a. wie folgt begründet:

ttzur Täuschung im Rechtsverkehr! handelt der Täter nicht schon dann, wenn er durch die verfälschte Urkunde lediglich eine Täuschung hervorrufen will; vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, daß der zu Täuschende durch den Irrtum zu einem rechtserhehlichen Verhalten = sei es nun ein Tun oder ein Unterlassen - bestimmt werden soll, daß durch die Täuschung über die Person des Uxchebers im Rechtsleben ein Erfolg erroicht werden soll (RGSt 68,2,6; RG JW 1935,3389,3390). Ob der Angeklagte in der entsprechenden Absicht handelte, ist im Urteil nicht in

ausreichender Weise festgestellt. Das Landgericht erörtert diese Frage auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht.

Allerdings hätte der Angeklagte den inneren Tatbestand

des § 267 StGB dann erfüllt, wenn mit der Unterschrifts-

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fälschung erreicht werden sollte, daß der von dem Zeugen PB 3Eestellie Vermittlungsauftrag bearbeitet würde, Dies wäre dann der Fall, wenn dazu die Unterschrift "Pe ' notwendig gewesen wäre. Dies scheint zwar möglich, denn im Urteil ist auch von der terforderliche(n) Unterschrift des Arbeitsgebers'! die Rede (UA 5.19). Andererseits jedoch scheint es so gewesen zu sein, daß die Einzahlung, und damit die entsprechende Unterschrift, nicht unbedingt von dem Arbeitgeber selbst vorgenommen zu werden brauchte. Denn es kam vor, 'daß die Türken selbst diese Pauschale entrichteten'! (UA 5.22). Daraus muß, denn gegenteilige Feststellungen fehlen, gefolgert werden, daß der Antrag des Zeugen Pb auch dann bearbeitet worden wäre, wenn nicht er selbst bezahlt und unterschrieben, sondern der Angeklagte dies unter eigenem Namen getan hätte (Satz I des § 21 Abs.2 Arbeitsförderungsgesetz kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil er erst durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 25.6.1975 (RGBIA I 8.1542) angefügt worden ist). Dann aber handelte er bei entsprechender Vorstellung insoweit nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Nun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Handlung auch dann zur Täuschung im Rechtsverkehr dient, wenn ie darauf gerichtet ist, eine Behörde irrezuführen und dienstliche Maßnahmen zu verhindern, die bei Kenntnis der wahren Angaben durchgeführt worden wären (BGH Urt. v. 14.1.1975 - 1 StR 620/74 5.5). Hier wäre an dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Angeklagten zu denken, die möglicherweise seine Vorgesetzten bei Kenntnis der Tinzahlung durch ihn ergriffen hätten und die er vermeiden wollte. Doch fehlt dafür jeder Anhaltspunkt im Urteil. Auch aus dessen Zusammenhang ist nichts zu entnehmen, vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte es lediglich in seiner Dienststelle nicht bekannt werden lassen wollte, wie er anderen bei der Beschaffung von Arbeits-

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genehmigungen behilflich war, ohne daß er jedoch deswegen Maßnahmen seiner Rehörde befürchtete (vel. RG U 1931,660; BGH Urt. v.L.3.195% - Iı StR 71/53)."

Der Senat tritt dem bei. Er verweist die Sache gemäß § 35h Absatz 3 StPO an das Schöffengoricht zurück, weil die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Sarstedt Schmidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann