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BGH Urteil vom 30.06.1976 – 2 StR 196/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

> StR 196/76 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Maschinenführer Wolfgang Oskar Willy Sch EEE aus VER zevoren an Gh 1952 in S ;

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht 3

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iR

als Verteidiger,

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt

vom 15. Dezember 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellem Mißbrauch eines

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Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

4. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch. Die Revision kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß in der Hauptverhandlung an eine Auskunftsperson noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen, also das Beweismittel vom Gericht nicht ausgeschöpft worden sei (ständige Rspr. z.B. BGHSt 4, 125, 126).

Der Beschwerdeführer hat ferner nicht angegeben, mit Hilfe welcher Beweismittel das Gericht hätte feststellen sollen, ob der Angeklagte mit seiner Stieftochter ungestört geschlechtlich verkehren konnte. Dieser Mangel macht die Rüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig (ständige Rspr. z.B. BGHSt 2, 168).

2, Die Revisionsausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Insbesondere hat die Strafkammer fehlerfrei Fortsetzungszusammenhang angenommen. Die Frage ist hier von Bedeutung, weil die Strafverfolgung eines Teils der Einzeltaten verjährt wäre, wenn kein Fortsetzungszusammenhang bestünde. An die tatrichterliche Feststellung, daß der Angeklagte von Anfang an darauf ausgegangen ist, seine Stieftochter mehrmals sexuell zu mißbrauchen, ist das Revionsgericht gebunden. Der Vorsatz des Angeklagten umfaßte die geplante Tat zwar nicht in allen Einzelheiten, immerhin

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jedoch insoweit, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Trägerin, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kamen. Das genügt zur Annahme des GesamtvorsatzeS (ständige Rspr. z.B. BGEHSt 1, 3155 315). Zeitlicher Zusammenhang und Mindestzahl der Einzelakte sind festgestellt. Unerheblich ist, daß der Angeklagte seine Verfehlungen im Rahmen desselben Straftatbestandes allmählich steigerte; denn wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hatte der Angeklagte dies in seinen Gesamtvorsatz aufgenommen ("Aufbau" einer sexuellen Beziehung). Schließlich ist der Gesamtvorsatz nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte beim Beginn der Fortsetzungstat noch nicht absah, wie lange er seine Verfehlungen werde begehen können (BGHSt 26, 4, 7). Eine ungewöhnlich lange Ausübung der Straftat - wie hier - spricht nicht gegen Gesamtvorsatz.

Schumacher willms Kirchhof Baumgarten Meyer