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BGH Beschluss vom 28.06.1976 – 5 StR 582/76

5. Strafsenat

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5 StR 572/76 AR AUTO

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Vers.Kaufmann Bernd K >

aus CoD , geboren am 19,7 in HD

wegen Betruges

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12.0Oktober 1976 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 28.Juni 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall Vi verurteilt worden ist,

b) in allen Strafaussprüchen.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht im Fall MB widersprüchliche Feststellungen über die Täuschungshandlungen des Angeklagten getroffen hat (UA 5S.10-12,23,25). Es bleibt unklar, ob der Angeklagte der Zeugin seine Absicht, mit ihr zusammenzuziehen und sie zu heiraten, von vornherein nur vorgespiegelt hat, oder ob er zunächst dazu bereit war und seinen Entschluß erst kurz vor dem Verhandlungstermin in seiner Scheidungssache am 22.0Oktober 1975 geändert hat. Das berührt allerdings den im Zusammenhang mit dem Autokauf begangenen Betrug nicht, weil der Angeklagte die Zeugin erst dadurch zur Aufnahme des Kredits bewegen konnte, daß er ihr vorspiegelte, er werde an sie die monatlichen Rückzahlungsraten in Höhe von ca. 280 DM pünktlich bezahlen (UA S.11). Der Schuldspruch

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betrifft jedoch eine fortgesetzte Tat, die auch die betrügerische Erlangung von Bargeld und anderen geldwerten Vorteilen unfaßt (UA S.12). Hierzu stellt das Landgericht nur fest, der Angeklagte habe diese Zuwendungen dadurch erreicht, daß er immer wieder der Zeugin seine feste Absicht bekundete, bald zu ihr zu ziehen und sie zu heiraten. Es stellt aber weder den genauen Tatzeitpunkt noch etwa fest, daß er der Zeugin versprochen habe, ihr das Geld zurückzuzahlen. Insoweit kann die erwähnte Unklarheit sich auf den Schuldspruch ausgewirkt haben.

Der Schuldspruch im Fall Me kann daher nicht bestehenbleiben. Mit ihm sind auch alle Strafaussprüche aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilung im Fall MW die tiöne der übrigen Einzelstrafen beeinflußt hat.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Fuhrmann