Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 23.06.1976 – 2 StR 755/75

2. Strafsenat

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068

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 5/5 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rentner Hans Rolf D 5 zu: om. geboren am EEE 1950 in Do,

n

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwer-

deführers am 23. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. November 1973 wird der Angeklagte auch vom Vorwurf der Verabredung eines Verbrechens (Fall III 12 der Anklage) freigesprochen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Dem Angeklagten ist durch die zugelassene Anklage unter anderem zur Last gelegt worden, mit anderen im März 1968 "eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung, einen Einbruchsdiebstahl, verabredet zu haben" (Fall III 12 der Anklageschrift). Über diesen Vorwurf hat die Strafkammer nicht entschieden. Dessen bedarf es aber, weil sonst der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft ist. Der Angeklagte muß in jenem Fall freigesprochen werden; denn seit dem Inkrafttreten des 1. StrRG ist ein Einbruchsdiebstahl kein Verbrechen mehr.

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2. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Ferner hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch wird durch den nachgeholten Teilfreispruch: nicht berührt.

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