Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 15.06.1976 – 4 StR 262/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4_StR_262/76 BESCHLUSS 151670
in der Strafsache
gegen
den Bergknappen Karl-Albert GC EEE aus IB, dort geboren am EEE 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 15. Juni 1976 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung und den Strafausspruch beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist
begründet.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seinem Antrag auf Beschlußverwerfung vom 18. Mai 1976 reichen die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite der Vergewaltigung nicht aus. Barbara HE nat den Ange-
klagten auf der Treppe zu ihrem Elternhaus geküßt. Daraus, daß sie das ihrer Aussage nach nur getan hat, damit er sie dann gehen ließe, folgt noch nicht, daß er diesen ihren (inneren) Vorbehalt auch erkannt hat. Auoh aus ihrem weiteren Verhalten läßt sich nicht ohne weiteres schließen, daß der Angeklagte sich über ihren Widerstand hinwegsetzen und sie auch gegen ihren Willen geschlechtlich mißbrauchen wollte. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich Barbara Hi freiwillig mit dem Angeklagten auf
die Treppe gesetzt. Sie hat zwar nach ihren Brüdern gerufen, als der Angeklagte versuchte, in ihre Hose zu greifen, und er hat ihr daraufhin den Mund zugehalten. Sie ist dem Angeklagten dann aber wiederum freiwillig auf die 20 Meter hinter dem Haus gelegene, von Büschen umgebene Rasenfläche gefolgt. Ihre Gegenwehr gegen den Geschlechtsverkehr war dort "nicht sehr intensiv" (UA Bl. 6). Die Strafkammer hält dem Angeklagten zugute, er habe "möglicherweise auf Grund des vorherigen Verhaltens der Zeugin und des beiderseits genossenen Alkohols durchaus den Eindruck gewinnen" können, "daß die Zeugin nach dem Austausch der Zärtlichkeiten zum Geschlechtsverkehr bereit sein würde" (UA Bl. 7). Auch wenn Barbara erst 16 Jahre alt und stark angetrunken war, lag unter diesen besonderen Umständen die Möglichkeit, daß sie sich gegen einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten nicht ernsthaft wehren, sondern sich nur zieren wollte, nicht außerhalb des Bereichs des Möglichen. Die Strafkammer hätte sich deshalb mit den Vorstellungen des Angeklagten im Urteil näher auseinandersetzen müssen.
Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der
wegen versuchter Nötigung ausgesprochenen Strafe durch. die Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, hat der Senat (auch) den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
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