Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 02.06.1976 – 2 StR 130/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 .StR 130/76 BESCHLUSS ILYb
in der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Emil Peter DB zus Km, zeboren am EEE 1930 ir ve.
2. den Transportunternehmer Arnold Ernst M ww a ui geboren am mp 1942 in a
3. den Kraftfahrer Richard R (Eee aus DEEEEEED-Dig, geboren am EEE 1943 in Di,
wegen Diebstahls, Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
2. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten BEE wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Unterschlagung verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe.
2. Auf die Revision des Angeklagten MER wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Sachhehlerei verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe.
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4, Die weitergehenden Revisionen der Ange-
klagten Bü und MB und die Revi-
sion des Angeklagten RB werden verworfen.
EEE r
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5. Der Angeklagte RW hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten RB ergeben. Dagegen kann die Verurteilung der beiden anderen Angeklagten teilweise nicht aufrechterhalten werden, was auch die Aufhebung der gegen sie ergangenen Gesamtstrafaussprüche zur Folge hat.
1. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten BER wegen Unterschlagung (Fall II 7 der Urteilsgründe). Der Angeklagte war an sich mangels Zahlung der fälligen Kaufpreisrate zur Rückgabe der Laderaupe und des Mannschaftsschlafwagens, die er von der Firma GW unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte, verpflichtet. Dazu wird im Urteil jedoch weiter festgestellt:
"Der Angeklagte wollte mit der Nichtherausgabe der Raupe einen eingegangenen Bauauftrag erfüllen. Nachdem die Fa. CR zwei Hebelarme der Raupe abmontiert hatte und
das Gerät so nicht verwendbar war, verlangte der Vertragspartner des | wegen Vertragsbruches 15.000,-- DM Schadensersatz. Dafür wollte BR sich bei der Fa. GER schadlos halten und als Sicherheit den Mannschafts-Schlafwagen zurückbehalten."
-L-
Mit diesen Umständen, die der Annahme einer rechtswidrigen Zueignung im Wege stehen, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.
2. Der Angeklagte Mi hat den vom Angeklagten BER gestohlenen Lastwagen in Kenntnis der Umstände für dessen Geschäft gefahren (Fall II 4 der Urteilsgründe). Entgegen der Ansicht der Strafkammer kann hierin keine Sachhehlerei durch Mitwirken zum Absatz erblickt werden, weil die (wenn auch gewinnbringende) Benutzung des Diebesguts nicht auf dessen Veräußerung gerichtet war. Auch ein anderer Fall der Sachhehlerei liegt nicht vor. Das im Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten Mi gegenüber dem Angeklagten ZW läßt eher an eine Erpressung denken, was in der neuen Hauptverhandlung geprüft werden kann.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von den Angeklagten Bf und ME erhobenen Sachrügen keinen Rechtsfehler ergeben.
willms Kirchhof Müller Baumgarten Meyer