Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 26.05.1976 – 2 StR 156/76

2. Strafsenat

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Abschrift ER

u

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 156/76 BESCHLUSS 26:5:76 in der Strafsache gegen

den Arbeiter Helmut Adolf W aus WiR- u, geboren am EEE 1347 in ‘EEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1976 beschlossen;

1. Der Antrag des Angeklagten vom 13. Oktober 1975, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. Juli 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers verworfen, weil das Rechtsmittel zugleich mit der Einlegung durch Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde ordnungsgemäß begründet, die Frist des § 345 Abs. 1 StPO also nicht versäumt worden ist.

Für eine Wiedereinsetzung allein zur Nachholung der mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1975 vorgetragenen Verfahrensrügen ist kein Raum (vgl. BGHSt 1, 44; 14, 330). Dem Verteidiger standen im übrigen nach seinem Vorbringen die Gerichtsakten noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Verfügung (Schriftsatz vom 13. Oktober 1975, S. 2).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($. 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schumacher Kirchhof Müller Meyer Buddenberg