Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 25.05.1976 – 5 StR 172/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
43 5 StR 172/76 1515,26
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Herbert S EB zus ei,
dort geboren am EB 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung usa.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
Sitzung vom 25.Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung,
Bundesanwalt EEE >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr.P aus Bin
als Verteidiger,
Amtsinspektor von &B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.0ktober 1975 werden die Einzelstrafe wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
der
- 3 -
Gründe§
1. Die Einzelstrafe wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat keinen Bestand. Nach den Strafzumessungsgründen hat für die Bemessung dieser Einzelstrafe eine "entscheidende Rolle gespielt, daß der Zeuge K9 die Vollendung der Tat dadurch mitverschuldet habe, daß er nicht energisch zurückgeschlagen habe" (UA S.14). Diese Strafzumessungserwägung ist rechtsfehlerhaft. Sie widerspricht den Feststellungen. Danach war xD schon durch die ersten, überraschenden Faustschläge des Angeklagten "derart benommen, daß er nicht in der Lage war, sich gegen weitere Schläge zu schützen" (UA 5.9); später hat er "in letzter Verzweiflung" mit dem Griff eines Absperrventiles dem Angeklagten ins Gesicht geschlagen (aa0). Im übrigen könnten aus dem Verhalten des Zeugen Kg selbst dann keine strafmildernden Erwägungen hergeleitet werden, wenn er häufiger und kräftiger hätte zuschlagen können, als er es getan hat. Denn Kg, der dem Angeklagten keinen Anlaß zur Tat gegeben hatte, hat sich einwandfrei verhalten und dem Angeklagten seine Tat auch nicht erleichtert: Er hat versucht, einer Schlägerei aus dem Wege zu gehen, andererseits die Herausgabe seines Eigentums, solange er konnte, standhaft abgelehnt. Nicht ein Mitverschulden des Zeugen Kg, sondern die anhaltende, "brutale" (UA S.13) Gewaltanwendung durch den Angeklagten hat zur Vollendung der räuberischen Erpressung geführt.
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„u-
2. Mit dieser Einzelstrafe ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Sie ist im übrigen unter Verstoß gegen §§ 54 Abs.2 Satz 1 StGB gebildet worden.
Sarstedt Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte