Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 25.05.1976 – 4 StR 152/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SU
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 152/76 URTEIL
in der Strafsache
gegen
aus LED,
den Kraftfahrer Arno S ei geboren am EB 19.1 in 1 GEHE,
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel Zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ÜEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED EEE,
als Verteidiger, Justizangestellter Win der Verhandlung,
Amtsinspektor EEE bei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Frankenthal/
Pfalz vom 19. Dezember 1975 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem u.a. versuchter Mord in zwei Fällen zur Last gelegt war, wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr jeweils in Tateinheit mit Nötigung und mit Beleidigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der Angeklagte in beiden Fällen wegen Beleidigung verurteilt worden ist, ist sie offensichtlich unbegründet,
2. In beiden Fällen hält auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Nötigung der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht, wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte im Falle II 1 beim Einbiegen in die Parkplatzeinfahrt
die beiden auf dem Gehweg herankommenden Fußgängerinnen, Frau DB und ihre 6- jährige Tochter, die sich im Einfahrtsbereich befanden, erblickt, ist aber, obwohl "eine Kollision von Seiten des Angeklagten nur durch Abbremsen zu verhindern war" und er "die Situation klar erkannte", "ohne jegliche Rücksicht auf die Fußgängerinnen" weitergefahren, so daß Frau DB "sich und
ihre Tochter, die sie mit festem Griff mitzerrte, nur durch einen schnellen Schritt nach vorn davor retten" konnte, "von dem PKW des Angeklagten erfaßt zu werden", Im Falle II 2 ist der Angeklagte, der Frau DEEP und ihre Begleiterin, Frau Ci, die ihm auf der linken Fahrbahnseite entgegenkamen, sah, "mit nunmehr beschleunigter Geschwindigkeit" auf diese zugefahren, Frau Ds "konnte sich nur dadurch retten", daß sie hinter die rechts neben ihr gehende Frau Ci sprang, deren
"nach unten weit auslaufende Hose unterhalb des linken Knies" von dem vorbeifahrenden PKW des Angeklagten berührt wurde. In beiden Fällen hat der Angeklagte im Vorüberfahren durch das geöffnete Seitenfenster Frau DB eine beleidigende Äußerung zugerufen. Das Landgericht hat im Falle II 1 aus den gesamten Geschehensablauf den Schluß gezogen, daß der Wille des Angeklagten darauf gerichtet war, Frau DB "zewaltsam zu veranlassen, ihm sofort den Weg frei zu machen", Auch im Falle II 2 ist es, wie seine Ausführungen hierzu erkennen lassen (UA S, 13), zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte mit einer solchen Willensrichtung gehandelt hat.
Bei diesem Sachverhalt hat das Schwurgericht zu Recht in beiden Fällen einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs, 1 Nr. 3 StGB angenommen. Der Angeklagte ist nicht nur jeweils verkehrswidrig gefahren. Er hat vielmehr, ohne durch die Verkehrslage oder durch vernünftige Erwägungen dazu veranlaßt zu sein, sein Fahrzeug bewußt verkehrsfeindlich eingesetzt, indem er gezielt auf die Fußgängerin zugefahren ist, um sie dadurch "gewaltsam zu veranlassen, ihm sofort den Weg frei zu machen". Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich nicht nur um Verstöße geringeren Gewichts, sondern - wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat - um solche von erheblicher Gefährlichkeit, die den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB umschriebenen Handlungsweisen gleichzuachten sind. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. die Entscheidung des Senats in VRS 48, 28, der ein ähnlicher Fall zu Grunde liegt, und die dort angegebenen weiteren Nachweise),
Die Verurteilung wegen Nötigung begegnet angesichts des dargelegten Sachverhalts und des vom Schwurgericht festgestellten Vorsatzes in beiden Fällen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken,
Die Einwände der Revision gehen fehl. Die Schlußfolgerung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte jeweils vorsätzlich und in der Absicht gehandelt habe, Frau DE Aurch seine Fahrweise zu zwingen, zur Seite zu springen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen, Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme vorsätzlichen
Handelns auch nicht entgegen, daß - wie das Schwurgericht dargetan hat - nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Angeklagte "in seiner Vorstellung für den Notfall d.h.
für den Fall, daß sich die Fußgängerinnen nicht rechtzeitig in Sicherheit bringen könnten, besondere Maßnahmen wie Ausweichen oder Abbrensen ' in letzter Sekunde ı vorgesehen hatte" und deshalb zu seinen Gunsten angenommen worden ist, sein Wille sei nicht darauf gerichtet gewesen, Frau DEE und - im Fall II 1 - deren Tochter oder auch beide mit dem Fahrzeug zu erfassen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, die Fußgängerin in der dargelegten Weise zu nötigen und zu gefährden.
3. Auch der Ausspruch über die Rechtsfolgen läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Revision muß deshalb verworfen werden.
Mayr Börtzler Spiegel Zipfel Knoblich