Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 11.05.1976 – 5 StR 247/76

5. Strafsenat

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5_StR_ 247/76

AI :5 76

1.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Ewerführer Jürgen _B dort geboren am 94h, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Kohlenarbeiter Horst A m aus Fa. dort geboren am EB :9., zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

I)

er 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des eneralbundesanwalts am 11.Mai 1976 beschlossen:

4, Die Revisionen der Angeklagten DD |] und AD gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 29.0ktober 1975 werden gemäß § 349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

jer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

"Zur Revision des Angeklagten BE :

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig ist. Der Angeklagte hat nämlich mit 'an das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 21a' gerichtetem Schreiben vom 28.12.1975 erklärt: 'Ich habe mich entschlossen, mein Urteil anzunehmen. Ich glaube nicht, daß eine Revision viel weniger bringt und hier fange ich langsam an ZU verblöden'! (Bd.III,460 d.A.). Darin ist eine wirksame Rücknahme der von seinem Verteidiger eingelegten Revision zu sehen, die für den Angeklagten bindend und

unwiderruflich ist.

Zur Revision des Angeklagten 2:

Der Angeklagte hat durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. U an 29.10.1975 mitteilen lassen, ıdaß auf Rechtsmittel verzichtet wird' (Bd.III,392 d.A.). Nachdem der Vorsitzende den Verteidiger darauf hingewiesen hatte, daß ein Rechtsmittelverzicht der ausdrücklichen Ermächtigung des Angeklagten bedürfe,

hat Rechtsanwalt Dr.U@® nit Schreiben vom 3.11.1975

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erneut erklärt 'daß auf Rechtsmittel verzichtet wird' (Bd. III,410 d.A.). Gleichzeitig hat er eine auf sich ]autende und von dem Angeklagten unterzeichnete Vollmacht eingereicht, die ihn dazu ermächtigte (Bd.III, 411 d.A.). Angesichts dessen ist das Urteil rechtskräftig und die Revision damit unzulässig, weil der Angeklagte durch seinen Verteidiger wirksam auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet hat. Dieser Verzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich. Dafür, daß ihm in Wahrheit nicht bewußt gewesen sei, Rechtsanwalt Dr. zu einer solchen Prozeßerklärung ZU beauftragen, bietet das Schreiben seines Verteidigers Dr. SB von 23.3.1976 (Bd.II1,492 d.A.) keinen hinreichenden Anhaltspunkt, geschweige denn Beweis. Unter diesen Umständen ist für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels kein Raum."

Dem tritt der Senat bei.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Fuhrmann Horstkotte