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BGH Urteil vom 11.05.1976 – 1 StR 69/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 69/76 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Oswald Sch BE zus Kup un: geboren am ED '959 in Pu.

wegen fortgesetzter Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof

Loesdau,

Pikart,

Dr. Woesner,

Herdegen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt innen,

als Verteidiger, Justizangestellter gg» als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom

12. September 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß der genaue Zeitpunkt des Golddiebstahls durch Fix bei der Firma Hume : Ma nicht ermittelt worden sei. Als Beweisanzeichen für die Glaubwürdigkeit des Zeugen He werde nämlich seine Erinnerung an einen Vorfall angeführt (UA S. 8), der sich gegen Ende der Tätigkeit des Fi bei der Firma, also kurz vor dem 15. Juli 1972 abgespielt haben solle; das Gold, das hierbei im Spiel war, könne nach den Feststellungen über die Tatzeit der Hehlerei (April 1971 bis Mai 1972) nicht mehr vom Angeklagten gehehlt worden sein. Der Beschwerdeführer sieht hierin zugleich einen Widerspruch in den Feststellungen des Urteils.

Die Rüge geht fehl. Die Strafkammer stellt fest, daß FB bei der Firma TB & ME von 15. Februar bis 15. Juli 1972 beschäftigt gewesen ist; ein genauer Zeitpunkt des Diebstahls von 1 kg Gold und etwa 60 kg Silber wird nicht angegeben. Als Fehlmenge hat der Direktor der Firma RP zwei kg Gold festgestellt (UA S. 6). Aus dem eigenen Vortrag der Revision (S. 10

der Revisionsbegründung, Wiedergabe einer Schutzschrift für den Zeugen Heß) ist zu ersehen, daß He von FR die letzte Teilmenge von 900 bis 1000 g Gold am 14. Juli 1972 erhalten haben soll, vorher jedoch zwei Teilmengen von 400 g und 490 bis 520 g Gold. Diese Gesanmtmenge von rund 2 kg steht einerseits in Einklang mit den Angaben RD, andererseits bleibt die Möglichkeit offen, daß FB die ersten beiden Teilmengen bis zum Mai 1972 entwendet und über He an den Angeklagten hat gelangen lassen. Diebstahl und Hehlerei der letzten Teilmenge hat das Landgericht der Verurteilung nicht zugrunde gelegt, sondern es hat entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluß (Bl. 49, 57 SA) eine fortgesetzte Hehlerei nur bis zum Mai 1972 festgestellt. Daß eine danach begangene Hehlereihandlung nicht in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen worden ist

(was möglich gewesen wäre), beschwert den Angeklagten nicht. Andererseits durfte der Tatrichter diesen späteren Vorgang als Indiz für die Glaubwürdigkeit des Zeugen He@ verwerten. Die Strafkammer geht selbst davon aus, daß sich der Vorfall kurz vor dem Ausscheiden des FB pei der Firma, also nach dem Mai

1972 abgespielt habe. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, der Tatrichter habe übersehen, daß jener Vorgang nicht mehr von der Verurteilung erfaßt wurde. Einer genaueren Angabe des Zeitpunktes bedurfte es daher nicht.

2. Den Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten bis zum Abschluß des Strafverfahrens gegen FE auszusetzen, hat das Land-

gericht abgelehnt. Hierin sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht. FD habe nämlich gegenüber der Polizei weitgehend unglaubwürdige Angaben über seine Diebstähle bei der Firma DEE gemacht und sich in der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen; nach rechtskräftigem Abschluß des gegen ihn gerichteten Verfahrens dürfe er das nicht mehr. Dann müsse er wahrheitsgemäße Bekundungen machen, auf deren Grundlage festgestellt werden könne, ob er überhaupt etwas gestohlen habe (und wenn ja, wieviel);

das eröffne eine bessere Möglichkeit, die Glaubwürdigkeit des Zeugen He@® zu beurteilen.

Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch. In einem Verfahren wegen Hehlerei hat das damit befaßte Gericht selbständig die Voraussetzungen des § 259 StGB, also auch den vorangegangenen Diebstahl festzustellen. Das hat die Strafkamnmer getan unter Heranziehung aller hierfür verfügbaren Beweismittel, auch der Bekundungen des Diebes. Die Aufklärungspflicht gebot nicht, mit dem Verfahren innezuhalten, bis der Dieb rechtskräftig abgeurteilt war. Die ungewisse Möglichkeit, daß er dann andere Angaben machen werde, rechtfertigte nicht den Aufschub des Verfahrens gegen den Angeklagten; das hätte insbesondere dem im Strafprozeß geltenden Beschleunigungsgebot widersprochen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Mengenangaben des Diebes für übertrieben ansah und seine Überzeugung insoweit auf die Bekundungen des Zeugen Dr. Sch stützte (va s. 7).

3. Auch sachlichrechtlich weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, daß FB bei der Firma Do in der Zeit ab Juli 1971 nichts mehr stahl, der Angeklagte nach den Feststellungen aber von April 1971 bis Mai 1972 an "nicht mehr genau feststellbaren Tagen" (UA S. 3) von Heß Edelmetall erwarb.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer Loesdau Pikart Woesner Herdegen