Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 07.05.1976 – 2 StR 618/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 618/75 BESCHLUSS ICH
in der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestellte Angelika Irene M EEE aus FE zevoren an GE 1945 in DE EB,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Juni 1975 mit den Feststellungen. aufgehoben,
a) soweit sie wegen verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
4. In den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe wurde die Angeklagte laufend von Sieglinde Br nit Heroingemisch beliefert. Während bei vergleichender Betrachtung dieser beiden Fälle auf den Gehalt des Gemischs an Heroin geschlos-
sen werden kann, ist das im Falle 2 (3,5 g Heroingemisch) nicht möglich, weil hier der Lieferant unbekannt ist. Da insoweit der Schuldumfang nicht hinreichend festgestellt ist, müssen der Urteilsspruch in diesem Falle und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Damit ist auch der Ausspruch über die Einziehung aufgehoben (BGHSt 14, 381).
2. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben,
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