Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 30.04.1976 – 5 StR 258/76

5. Strafsenat

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BStR 258/76 30:14:76

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Werner S >

dort geboren am an 1937,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Unterschlagung

Jr

3

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30.April 1976 beschlossen:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.November 1975 wird nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe§

Nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden (Band II B1.278 d.A.), die der Senat zugrunde legt, ist nach der Urteilsverkündung folgendermaßen verfahren worden:

"Im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte von sich aus, daß er das Urteil annehme, weil er 'im Ergebnis gut weggekommen' sei. Der Verteidiger ... unterbrach den Angeklagten und bat um eine Unterbrechung, um mit dem Angeklagten in Ruhe die Angelegenheit besprechen zu können. Nach dieser Rücksprache erklärte der Angeklagte, er bleibe bei der bereits erklärten Annahme des Urteils und verzichte auf Rechtsmittel. Sodann wurde der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht gemäß § 273 Abs.3 StPO beurkundet".

Den strengen Anforderungen, die an die Wirksamkeit eines vom Angeklagten erklärten Rechtsmittelverzichts zu stellen sind (BGHSt 18,257; 19,101), wurde dieses Verfahren gerecht. Der Rechtsmittelverzicht ist daher wirksam. Die Revision ist unzulässig.

Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte